Rz. 28
Die für alle Kaufleute gem. § 243 Abs. 1 HGB verbindlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) wurden früher induktiv "nach den Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute"[1] ermittelt. Heute versteht man hierunter – deduktiv ermittelt – "diejenigen Regeln, nach denen der Kaufmann zu verfahren hat, um zu einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Bilanz zu gelangen".[2]
Einzelne GoB sind im HGB – zumindest teilweise – kodifiziert:
- Aufstellungsgrundsatz, §§ 243 Abs. 1 und 2, 244 HGB,
- Stichtagsprinzip, § 242 Abs. 1 HGB,
- Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, § 243 Abs. 2 HGB,
- Vollständigkeitsgrundsatz, § 246 Abs. 1 HGB,
- Grundsatz wirtschaftlicher Zurechnung, § 246 Abs. 1 Sätze 2, 3 HGB,
- Verrechnungsverbot, § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB, eingeschränkt durch Abs. 2 Satz 2 HGB bei Altersversorgungsvermögen/-verpflichtungen,
- Bilanzidentität, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB,
- Grundsatz der Unternehmensfortführung, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB,
- Einzelbewertung, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, mit der Ausnahme der Bildung von Bewertungseinheiten bei Sicherungsgeschäften, § 254 HGB,
- Vorsichtsprinzip, insbes. Erhellungsprinzip, Imparitätsprinzip, Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB,
- Periodisierungsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB,
- Ansatzmethodenstetigkeit, § 246 Abs. 3 HGB,
- Bewertungsmethodenstetigkeit, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB,
- Anschaffungs-/Herstellungskostenprinzip, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und
- das Niederstwertprinzip, §§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB für Anlagevermögen, Abs. 4 HGB für Umlaufvermögen.
Rz. 29
Nicht kodifiziert sind z. B. die Grundsätze der
- Einzelbilanzierung (allenfalls für das Inventar, § 240 Abs. 1 HGB),
- Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte,
- Bilanzwahrheit (allenfalls kodifiziert im Bilanzeid, § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB oder in Strafnormen wie § 400 AktG bei unrichtiger Darstellung und Verschleierung) und der
- Wirtschaftlichkeit (Wesentlichkeit).[3]
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