Rz. 28

Die für alle Kaufleute gem. § 243 Abs. 1 HGB verbindlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) wurden früher induktiv "nach den Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute"[1] ermittelt. Heute versteht man hierunter – deduktiv ermittelt – "diejenigen Regeln, nach denen der Kaufmann zu verfahren hat, um zu einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Bilanz zu gelangen".[2]

Einzelne GoB sind im HGB – zumindest teilweise – kodifiziert:

 

Rz. 29

Nicht kodifiziert sind z. B. die Grundsätze der

  • Einzelbilanzierung (allenfalls für das Inventar, § 240 Abs. 1 HGB),
  • Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte,
  • Bilanzwahrheit (allenfalls kodifiziert im Bilanzeid, § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB oder in Strafnormen wie § 400 AktG bei unrichtiger Darstellung und Verschleierung) und der
  • Wirtschaftlichkeit (Wesentlichkeit).[3]
[1] Denkschrift zum HGB-Entwurf von 1886, S. 45.
[3] Die in der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) Art. 6 Abs. 1h und 1j vorgesehenen Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Wesentlichkeit hat der deutsche Gesetzgeber im BilRUG nicht umgesetzt.

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