Von den Umsatzerlösen sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches[1] zwingend Erlösschmälerungen abzuziehen. Hierunter fallen insbesondere

  • Barzahlungsnachlässe,
  • Kundenskonti,
  • Mengen- und sonstige Rabatte,
  • Preisnachlässe und Boni,
  • zurückgewährte Entgelte (Rückwaren, Preis- oder Gewichtsdifferenzen)
  • Treuerabatte sowie -prämien und
  • Sondernachlässe.

Üblicherweise werden Kundenskonti in der jeweiligen Buchhaltungssoftware automatisiert bei der Verbuchung der Zahlungseingänge auf die Skonto-Konten verbucht.

Werden hingegen Forderungen nachträglich uneinbringlich und (teilweise) abgeschrieben, liegen keine Erlösschmälerungen im handelsrechtlichen Sinne vor. In diesen Fällen handelt es sich grundsätzlich um sonstige betriebliche Aufwendungen.

 
Arbeitsschritte erledigt
Vergleichen Sie die Salden der Skonto-Konten mit den Vorjahren und im Verhältnis zu den Umsatzerlösen. Abweichungen sind zu hinterfragen und Ursachen zu dokumentieren.  
Gehen Sie die automatischen Skonto-Konten durch und suchen Sie dabei nach anderen Auffälligkeiten.  
Liegen ungewöhnlich hohe Beträge vor oder gibt es auffällige Buchungen auf der falschen Buchungsseite?  
Überprüfen Sie die Skonto-Konten zu umsatzsteuerbefreiten Erlösen (innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhr) auf die korrekte umsatzsteuerliche Abbildung der Nachlässe.  
Überprüfen Sie die Skonto-Konten zu Reverse-Charge-Umsätzen (Leistungsempfänger schuldet Umsatzsteuer)  

Tab. 3: Arbeitsschritte beim Abstimmen der Skonto-Konten

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