Arbeitsschritte | erledigt |
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Gebühren für Kontokorrentkonten, die i. d. R. in einem Betrag abgebucht werden, sind ggfs. in Zins- und Bankgebührenanteile aufzuteilen. Prüfen Sie, ob dies korrekt erfolgt ist. | |
Sind alle Zinsaufwendungen und -erträge vollständig gebucht und ist die Höhe von der Bank bestätigt (z. B. mittels Darlehenskontoauszügen)? | |
Hat das Kreditinstitut Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet, so sind die Buchungen mit Vorsteuerabzug durchzuführen. | |
Stimmen Sie Zinserträge sowie dazu gehörende Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag genau ab; hier helfen entsprechende Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute. In vielen Fällen müssen diese aktiv von den Banken angefordert werden. |
Tab. 7: Arbeitsschritte beim Abstimmen des Zinsaufwands und Zinsertrags
Im Zusammenhang mit der Abstimmung der Verbindlichkeiten (gegenüber Kreditinstituten) werden üblicherweise die "Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten" überprüft. Sind die Verbindlichkeiten korrekt und vollumfänglich abgestimmt worden, sollten auch die Zinsaufwendungen korrekt sein. Andernfalls ist die Abstimmung der Zinsaufwendungen an dieser Stelle durchzuführen.
Überziehungszinsen des Girokontos sind auf das Konto "Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten" zu buchen. Saldieren Sie Zinsaufwendungen nicht mit den Guthabenzinsen, auch nicht, wenn von Dritten eine Saldierung vorgenommen wurde, sondern weisen Sie diese gesondert unter "Sonstige Zinserträge" aus.
Abbuchung der Bankgebühren aufteilen
Die Kontobelastungen im Rahmen der (Quartals-) Abschlüsse des Bankkontos sind aufzuteilen: Kontoführungsgebühren sind ebenso wie die Abschlussprovisionen bei betrieblichen Darlehen, Akkreditivspesen, Auszahlungsgebühren, Provisionszahlungen, Umsatzprovisionen, Buchungsgebühren, Beitreibungskosten, Wechselspesen ohne Diskont, Darlehensvermittlungsprovisionen, Depotgebühren, Eintragungskosten, Emissionskosten, Finanzierungskosten und Geldverkehrskosten, Geldbeschaffungskosten, Geldeinzüge, Nachnahmekosten, Hypothekenbeschaffungen, Maklerprovisionen, Kartengebühren, Inkassokosten, Mahnkosten, Kreditvermittlungsprovisionen, Scheckgebühren, Schließfachgebühren und viele weitere Finanzdienstleistungen der Banken auf das Konto "Nebenkosten des Geldverkehrs" zu buchen.
Die Kreditinstitute gehen immer mehr dazu über, bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen ihre Leistungen wie z. B. auch Darlehenszinsen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sollte also die Bank Beträge zuzüglich Umsatzsteuer belasten, ist der entsprechende Umsatzsteuerschlüssel zu verwenden oder die Buchung manuell aufzuteilen.
Bei Zinserträgen werden oftmals nur die von den Banken ausgezahlten Beträge verbucht. Es gelten jedoch steuerlich die Bruttobeträge als zugeflossen, wobei die einbehaltene Steuer auf die Steuerschuld angerechnet wird. Sofern noch nicht geschehen, sind also die als Kapitalertragsteuer und sonstige Quellensteuer einbehaltenen Steuern auch als Zinserträge zu erfassen.
Nacherfassung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag
Einbehaltene Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge i. H. v. 2.000 EUR bzw. 110 EUR von den betrieblichen Festgeldkonten sind noch nicht erfasst worden.
Buchungsvorschlag SKR 03/04:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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2213/7630 | Kapitalertragsteuer 25 % | 2.000 | |||
2216/7633 | anrechenbarer Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragssteuer 25 % | 110 | 2650/7100 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 2.110 |
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