Der Unternehmer kann grundsätzlich die Umsatzsteuer auf die Reisekosten als Vorsteuer abziehen, die ihm für Leistungen aus Anlass einer Geschäftsreise entstanden sind. Entscheidend ist, dass die generellen umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für (Kleinbetrags-) Rechnungen erfüllt sind. Abzugsfähig sind Vorsteuerbeträge aus Fahrtkosten des Unternehmers und des Personals, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Fahrtkosten können bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Bahn, Taxi, Mietwagen oder Flugkosten entstehen. Ein Vorsteuerabzug aus Verpflegungspauschalen ist hingegen nicht möglich.

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