Geringwertige Wirtschaftsgüter sind selbstständig nutzbare (kein technischer Nutzungszusammenhang mit anderen Gegenständen), bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für die eine besondere Abschreibung (Sofortabschreibung) möglich ist.

Das Einkommensteuergesetz bietet 2 Möglichkeiten, die wirtschaftsjahrbezogen und einheitlich auf sämtliche angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter anzuwenden sind:

  1. Sammelposten: Abschreibung über 5 Jahre

    Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten (inkl. Nebenkosten) zwischen 250,01 EUR und 1.000,00 EUR betrugen, können innerhalb eines Wirtschaftsjahres in einem Sammelposten erfasst und gleichmäßig über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter spielt hierbei keine Rolle, auch wenn sie geringer oder größer als 5 Jahre ist. Ebenso unbedeutend sind spätere Veräußerungen oder Wertminderungen innerhalb des Fünfjahreszeitraums.

  2. Sofortabschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten (inkl. Nebenkosten) unter 800 EUR (vor 2018: unter 410 EUR) lagen, können in voller Höhe im Jahr der Anschaffung (Sofortabschreibung) oder als Anlagevermögen aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind zudem in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen; eine getrennte Erfassung auf einem speziellen GWG-Konto ist ausreichend.

 
Praxis-Beispiel

Schreibtisch über 13 Jahre abschreiben

Ein Schreibtisch wurde zum Preis von 750 EUR angeschafft. Wenn er innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 13 Jahren abgeschrieben werden soll (keine Anwendung der Poolabschreibung), darf für sämtliche weiteren GWG kein Sammelposten gebildet werden.

Als geringwertige Wirtschaftsgüter wurden anerkannt:

Nicht fest miteinander verbundene Schreibtischkombinationsteile (Tisch, Rollcontainer, PC-Beistelltisch), Einrichtungsgegenstände für Büro-, Gaststätten-, Hotel- und Ladeneinrichtungen, selbst dann, wenn sie in Stil und Funktion aufeinander abgestimmt sind; die Erstausstattung eines Betriebs wie Möbel, Textilien, Wäsche und Geschirr eines Hotels oder einer Gaststätte; Grundausstattung einer Kfz-Werkstatt mit Spezialwerkzeugen; Bibliothek eines Rechtsanwalts; Instrumentarium eines Arztes (auch als Grundausstattung); Fässer und Kisten, auch wenn sie einheitlich gestaltet sind; Müllbehälter eines Müllabfuhrunternehmens (auch Systemmüllbehälter); Paletten zum Transport und zur Lagerung von Waren; Schuhleisten einer orthopädischen Werkstatt; Spinnkannen einer Weberei; Straßenleuchten; Video- und Filmkassetten und selbstständig nutzungsfähige Werkzeuge.

Keine geringwertigen Wirtschaftsgüter waren:

Seltene und nicht abnutzbare antiquarische Gegenstände und Ausstellungsstücke; Autoradios als Teil des Autos; Beleuchtungsanlagen, Lichtbänder und Leuchtstoffröhren als unselbstständige Gebäudeteile; bei Büchern die mehrbändigen Werke, Bände einer Zeitschrift, Lexika, Entscheidungssammlungen; Computerkomponenten (sofern keine Kombinationsgeräte); EDV-Kabel und Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage, Gerüst- und Schalungsteile des Baugewerbes sowie genormte Schalungsteile; Judomatten, die in einer Sport- und Judoschule zu einem Kampffeld zusammengestellt werden; die einheitliche Bestuhlung eines Kinos oder Theaters; Lithografien im Druckereigewerbe; Maschinenwerkzeuge und -verschleißteile, die nur zusammen mit den betreffenden Maschinen genutzt werden können; Messeinrichtungen (Wasser-, Gas- und Elektrizitätszähler).

Sind Wirtschaftsgüter, die nicht als GWG anerkannt sind, auf dem Konto "GWG" gebucht, so müssen sie entsprechend ihrer Art umgebucht werden, etwa auf "Betriebs- und Geschäftsausstattung".

 
So buchen Sie richtig

GWG: Ja oder Nein?

Ein Multifunktionsgerät wurde zu 275 EUR, eine Sitzgruppe zu 1.725 EUR (lt. Rechnung: 4 Stühle à 275 EUR, 1 Tisch zum Sonderpreis von 625 EUR) angeschafft und jeweils per Überweisung bezahlt. Die Umsatzsteuer bleibt in diesem Beispiel zur Vereinfachung außer Betracht.

Ergebnis: Sowohl das Multifunktionsgerät, also auch die Stühle und der Tisch erfüllen die GWG-Voraussetzungen. Sie sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind und nicht in einem technischen Nutzungszusammenhang mit anderen Gegenständen stehen. Die wertmäßigen Voraussetzungen zum Ansatz eines GWG-Sammelpostens (250,01 – 1.000,00 EUR) sind ebenfalls erfüllt.

Buchungsvorschlag SKR 03/04:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

0485/

0675
Sammelposten Geringwertige Wirtschaftsgüter 275

1200/

1800
Bank 275

0485/

0675
Sammelposten Geringwertige Wirtschaftsgüter 1.725

1200/

1800
Bank 1.725

Zum Jahresabschluss wird 1/5 abgeschrieben:

Buchungsvorschlag SKR 03/04:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4862/

6264
Abschreibungen Sammelposten GWG 400

0485/

0675
Sammelposten Geringwe...

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