Prüfen Sie, ob Vorsteuerbeträge berechtigt, vollständig und mit den korrekten Steuersätzen verbucht wurden. In den gängigen Buchhaltungssystemen ist ein Vorsteuerabzug individuell bei jeder einzelnen Buchung oder generell als Funktion beim jeweiligen Konto hinterlegbar.

 
erledigt Arbeitsschritte
  Aus Privatentnahmen, Versicherungsbeiträgen, Beiträgen zur IHK, Handwerkskammer und Berufsgenossenschaft u. a. ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zulässig. Prüfen Sie, ob bei den entsprechenden Konten Vorsteuer gebucht wurde und falls ja, ob dies berechtigt ist.
  Liegen umsatzsteuerrechtliche Vorgänge mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wie z. B. der Verkauf von Büchern, Zeitschriften, Wasser, Blumen und vielen Lebensmitteln vor? Falls ja, prüfen Sie, ob der korrekte Buchungsschlüssel oder Vorsteuerbetrag verwendet wurde.
  Sind bei Abschlagszahlungen wie z. B. für Strom, bei Lastschriften wie Telefonrechnungen und ggf. bei laufenden Mietzahlungen korrekt ausgewiesene Vorsteuern berücksichtigt?
  Beachten Sie, dass im Rahmen der Abrechnung von Reisekosten nur die tatsächlich ausgewiesene Vorsteuer abgezogen werden kann. Ein Vorsteuerabzug aus Pauschalen wie beispielsweise Verpflegungsmehraufwendungen, pauschale Übernachtungskosten und Fahrtkosten für Privatfahrzeuge des Unternehmers und Personals ist nicht möglich. Die tatsächlich ausgewiesene Vorsteuer bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Übernachtungskosten auf Rechnung des Unternehmers sowie Fahrtkosten von Firmenfahrzeugen kann hingegen zum Abzug gebracht werden, wenn alle umsatzsteuerlichen Voraussetzungen (Rechnungsangaben) erfüllt sind.

Vorsteuerbeträge

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