Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten

Corona-Pandemie 2020–2022

Vorräte

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Bewertungseinheiten

Wertpapiere, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Aktive latente Steuern

Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

 
Praxis-Checkliste: Corona-Pandemie 2020–2022

Für das Umlaufvermögen und die Rechnungsabgrenzungsposten sind keine rechtlichen Besonderheiten bzw. Neuerungen aufgrund der Corona-Pandemie zu berücksichtigen.

Losgelöst davon sollten Sie natürlich dennoch prüfen, ob als Folge der Corona-Pandemie auch das Aktivvermögen Ihres Unternehmens betroffen ist. Dies könnte beispielhaft sein:

  • Warenbestand: Sind aufgrund Verderb oder Preisverfall Abwertungen erforderlich?[1]
  • Forderungen: Besteht ein erhöhter Bedarf an Wertberichtigungen? Wurden die Ansprüche auf Corona-Finanzhilfen periodengerecht abgegrenzt?[2]
  • Langfristige Finanzanlagen: Besteht insbesondere bei fondsbasierten Bausteinen aufgrund der Marktentwicklungen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung?
  • Latente Steuern: Ergeben sich hierdurch ggf. abweichende Bewertungsansätze in Handels- und Steuerrecht, welche die Aktivierung latenter Steuern zur Folge haben?[3]
Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden Sie in den beigefügten Checklisten zum Umlaufvermögen.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2022" zur Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten

 
Praxis-Checkliste: Vorräte
1. Liegt für alle Vorratspositionen eine unterzeichnete Inventur auf den Abschlussstichtag vor und sind die zugrunde liegenden Bewertungsmaßstäbe ersichtlich? Erfolgte eine Prüfung und Dokumentation der angewandten Inventurmethoden, z. B. vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur, permanente Inventur, Vollaufnahme oder stichprobenweise Inventur? Wurden alle Bestandsveränderungen, die sich aus der Inventurliste ergaben, korrekt verbucht?[4]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Erfolgte eine stichprobenweise Prüfung der Inventur auf Vollständigkeit, rechnerische Plausibilität, korrekte Bewertung und Abschläge wegen Überalterung, z. B. Durchsicht von Einkaufsrechnungen kurz vor dem Abschlussstichtag, korrekte Übernahme der jeweiligen Summenpositionen, Lagerdauer?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Wurde beachtet, dass gem. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB Vermögensgegenstände, die einem anderen als dem rechtlichen Eigentümer wirtschaftlich zuzurechnen sind, beim wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren sind?[5]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Wurde der Herstellungskostenbegriff gem. § 255 Abs. 2 HGB beachtet? Wurde beachtet, dass die steuerliche Aktivierungspflicht für Verwaltungsgemeinkosten durch die Änderung in § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG hinfällig geworden ist?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurde bei der Vorratsbewertung für handelsrechtliche Zwecke das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB beachtet? Wurde für steuerliche Zwecke beachtet, dass gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ein niedrigerer Teilwert nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung angesetzt werden kann und dies nach Verwaltungsauffassung voraussetzt, dass der Wert bis zum Bilanzaufstellungszeitpunkt nicht wieder angestiegen ist?[6] Wurde beachtet, dass bei Wegfall der Gründe für die vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen zwingend eine Wertaufholung vorzunehmen ist (sog. Wertaufholungsgebot)?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
6. Wurde bedacht, dass für Zwecke der Vorratsbewertung nach der BFH-Rechtsprechung das Reichweitenverfahren als Verfahren zur Ermittlung von sog. Gängigkeitsabschlägen nur eingeschränkt möglich ist bzw. auf die Verhältnisse des Unternehmens zugeschnittener Nachweise bedarf?[7]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
7. Wurde beachtet, dass gem. § 256 Satz 1 HGB, soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, für Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens die Verbrauchsfolgeverfahren auf die Fifo- und Lifo-Methode beschränkt werden?[8] Steuerlich ist nur die Lifo-Methode zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).[9]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
8. Wurde beachtet, dass sich infolge der Anwendung des Fifo-Verfahrens in der Handelsbilanz und des Lifo-Verfahrens in der Steuerbilanz Bewertungsunterschiede im Vorratsvermögen ergeben können? Diese können gem. § 274 Abs. 1 Satz 1 oder 2 HGB entweder zu passiven (bei höherem Wertansatz der Vorräte in der Handelsbil...

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