Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste Allgemein, Steuerliche Besonderheiten, Umsatzsteuer

Corona-Pandemie 2020–2022

Umsatzsteuer

 
Praxis-Checkliste: Corona-Pandemie 2020–2022

Haben Sie geprüft, ob die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes richtig gewürdigt und verbucht wurde?

Bereits mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz[1] wurde der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 auf den ermäßigten Steuersatz reduziert. Mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz[2] wurde der Anwendungszeitraum dieser Regelung bereits auf den 31.12.2022 ausgeweitet. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen wurde eine erneute Verlängerung auf den 31.12.2023 beschlossen.

Getränke sind hiervon explizit ausgenommen.[3]

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz[4] wurden die Umsatzsteuersätze befristet auf den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 generell gesenkt. Der Anwendungszeitraum dieser Regelung wurde nicht verlängert. Der Regelsteuersatz betrug in dieser Zeit 16 % statt 19 % und der ermäßigte Steuersatz 5 % statt 7 %.[5]

Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist – wie zuvor auch schon – der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebend. Haben Sie geprüft, ob insbesondere um die Stichtage 30.6.2020 und 31.12.2020 korrekt abgerechnet wurde?[6]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2022" zur Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Steuerliche Besonderheiten, Umsatzsteuer

 
Praxis-Checkliste: Umsatzsteuer
1. Wurde beim Ansatz einer Betriebsstätte bzw. eines Arbeitszimmers ein Vorsteuerabzug für den eigengenutzten Gebäudeteil geprüft und dabei § 15 Abs. 1b UStG beachtet? Demnach ist der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke insoweit ausgeschlossen, als dieser nicht auf die unternehmerische Verwendung des Grundstücks entfällt.[7] Wurde auch das hierzu ergangene BMF-Schreiben beachtet?[8]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde die BFH-Rechtsprechung[9] beachtet, wonach die Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen zum umsatzsteuerlichen "Unternehmensvermögen" zeitnah zu dokumentieren ist und innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt mitgeteilt werden muss?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Wurde die EuGH-Rechtsprechung beachtet, wonach für die Frage der Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel[10] nur die Umsätze der inländischen Hauptniederlassung, nicht jedoch die Umsätze aus Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittlandstaaten eingerechnet werden dürfen?[11]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Wurden bei der USt-Verprobung sich ergebende Differenzen zu den Salden der Umsatzsteuerkonten geklärt und berichtigt? Wurden die Gründe für höhere USt-Nachzahlungen/-Erstattungen in der Jahreserklärung geklärt und dokumentiert? Wurde eine überschlägige Vorsteuerverprobung vorgenommen? Wurden die Salden sämtlicher USt- und Vorsteuerkonten auf das Konto "USt laufendes Jahr" übertragen?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurde geprüft, ob umsatzsteuerpflichtige Vorgänge mit Umsatzsteuerschlüssel korrekt gebucht wurden (Mieteinnahmen, Anlagenverkäufe, abgeschriebene Forderungen, Sachbezüge, Verkäufe an Personal, Kostenerstattungen oder sonstige periodenfremde Erträge)?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
6. Liegen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen die entsprechenden Ausfuhrnachweise vor?[12] Wurden hierzu die Vorschriften der §§ 8 ff. UStDV beachtet? Werden die Ausfuhrnachweise zu Dokumentationszwecken zusammen mit den Ausgangsrechnungen aufbewahrt?[13] Wurde das BMF-Schreiben v. 23.1.2015 beachtet, wonach es neben dem klassischen Ausgangsvermerk noch weitere Ausgangsvermerke aus dem IT-Verfahren ATLAS gibt, die zur Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung führen können?[14]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
7. Liegen für innergemeinschaftliche Lieferungen die formellen Voraussetzungen des § 6a UStG vor (im Zeitpunkt der Lieferung gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte[15] und geprüfte USt-IdNr. des Leistungsempfängers, Hinweis auf die Steuerbefreiung in der Rechnung, Versicherung des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV bei Abhollieferungen)?[16] Wurde das BFH-Urteil v. 22.7.2015 berücksichtigt, wonach zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung Belege gem. § 17a Abs. 2 UStDV mit allgemeinen Angaben wie die Bestätigung, den Liefergegenstand ordnungsgemäß aus Deutschland oder in einem einzelnen bezeichneten Bestimmungsland auszuführen, nicht ausreichen, um den Bestimmungsort zu ...

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