Kurzbeschreibung

Diese Jahresabschluss-Checkliste auf aktuellem Rechtsstand bietet dem Jahresabschluss-Ersteller einen Überblick über sämtliche zu bewältigenden Vorarbeiten für den Jahresabschluss.

Einführung

Allgemein:

Jeder Praktiker weiß nur zu gut, wie wichtig reibungslose Arbeitsabläufe im Jahresabschlussbereich sind. In der Regel besteht ein enormer Zeitdruck, die Arbeiten neben dem Tagesgeschäft erfolgreich zu erledigen bzw. zu beenden. Hinzu kommen eine Vielzahl von Änderungsgesetzen und Verwaltungsanweisungen oder die im Regelfall die Steuerbilanz betreffenden Jahressteuergesetze, die zu immer neuen Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz führen.

Diese allgemein verwendbare Jahresabschluss-Checkliste auf neuestem Rechtsstand bietet dem Praktiker einen aktuellen Überblick über alle bei der Jahresabschlusserstellung zu beachtenden Regelungen. Sie hilft nicht nur, die Arbeitsabläufe zu beschleunigen, sondern auch das Bearbeiten einzelner Aufgabenbereiche auf verschiedene Mitarbeiter zu delegieren, ohne einen Qualitätsverlust befürchten zu müssen.

Praxisorientierte Fragestellungen zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gewährleisten ein effektives, sicheres und zeitsparendes Arbeiten. Mehr Hintergrundwissen vermitteln ergänzende Querverweise zu Urteilen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte, zu Verlautbarungen der Finanzverwaltung, zu Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), welche die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu Rechnungslegungsfragen erläutern, sowie zu weiterführender Literatur.

Grundlage für die Checklisten 2019:

Seit der Einführung des im Jahr 2015 in Kraft getretenen Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist der deutsche Gesetzgeber äußerst sparsam mit weiteren Veränderungen im deutschen Handelsrecht sowie auch dem deutschen Bilanzsteuerrecht umgegangen. Dies wird sich nach aktuellem Rechtsstand auch für die Jahresabschlusserstellung 2019 nicht verändern.

Die nachfolgenden Checklisten wurden bzgl. der wenigen Rechtsänderungen und aktueller Rechtsprechung überarbeitet und ergänzt.

Der Autor: Dipl.-Betriebswirt Tobias Junker-Jäger, Steuerberater,
Leber & Jäger Steuerberatung PartGmbB
Die vollständige Serie der Jahresabschluss-Checklisten

Hinweis:

Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Anlagevermögen

Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Passivseite

Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten

Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Gewinn- und Verlustrechnung (Gesamtkostenverfahren)

Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Steuerliche Besonderheiten

Jahresabschluss-Checkliste 2019, Personengesellschaften

Jahresabschluss-Checkliste 2019, Kapitalgesellschaften, Handelsbilanz

Jahresabschluss-Checkliste 2019, Kapitalgesellschaften, Steuerbilanz

Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Vorarbeiten

 
Praxis-Checkliste: Vorarbeiten zum Jahresabschluss
1. Wurde beachtet, dass das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG nach wie vor gilt, durch steuerliche Sondervorschriften und Bewertungsvorbehalte aber durchlöchert wird? Wurde jedoch beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG steuerrechtliche Wahlrechte autonom und somit unabhängig von der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ausgeübt werden können?[1]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG von der Handelsbilanz abweichende Werte in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind?[2] Wurde beachtet, dass in diesen besonderen, laufend zu führenden Verzeichnissen, die keiner besonderen Form bedürfen, nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerrechtlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachgewiesen werden müssen?[3] Wurde beachtet, dass es eines gesonderten Verzeichnisses nicht bedarf, soweit die Angaben bereits im Anlageverzeichnis oder in einem Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter enthalten sind?[4]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

3. Wurde beachtet, dass nach § 241a HGB Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als

  • 600.000 EUR Umsatzerlöse und
  • 60.000 EUR Jahresüberschuss
aufweisen, von der handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Inventars und somit von der Anwendung der §§ 238241 HGB befreit sind?[5] Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist der Einzelkaufmann auch steuerlich von der Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht nach § 140 AO befreit.[6] Die Regelungen gelten explizit nur für Einzelkaufleute, für die OHG und KG gilt dieses handelsrechtliche Wahlrecht somit nicht.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ______________________________...

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