Wer seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, darf seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuern. Er kann seine Umsätze erst dann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden, wenn er die Gegenleistung erhalten hat. Die im jeweiligen Betrachtungszeitraum zugeflossenen Einnahmen führen sowohl zu einer ertragsteuerlichen als auch zu einer umsatzsteuerlichen Erfassung im Zeitraum des Zuflusses. Jahresübergreifende Zahlungen führen somit ertragsteuerlich wie auch umsatzsteuerlich zu gleichen Ergebnissen.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG bezieht sich aber nur auf die Besteuerung der Ausgangsumsätze. Eine korrespondierende Regelung für die Vorsteuer gibt es nicht. Das bedeutet, dass die Vorsteuer erst dann abgezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.
Eine Vorsteuer ist somit dann abzugsfähig, wenn
- die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist und
- eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist oder
- eine Leistung noch nicht an den Unternehmer ausgeführt worden ist, er aber eine Anzahlung geleistet hat und
- eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Dazu folgende Übersicht:
Vorgang | Erfassung Ertragsteuer | Erfassung Umsatzsteuer | Abweichung |
---|---|---|---|
Leistung und Rechnung in 01 erhalten, Zahlungszufluss in 02 | 02 | 01 | ja |
Leistung und Rechnung in 02 erhalten, Zahlungszufluss in 02 | 02 | 02 | nein |
Leistung und Rechnung in 02 erhalten, Zahlungsabfluss in 03 | 03 | 02 | ja |
Leistung und Rechnung in 03 erhalten, Zahlungsabfluss in 02 | 02 | 03 | ja |
Leistung erhalten 03, Zahlungsabfluss und Rechnung in 02 | 02 | 02 | nein |
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