Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gehören Einnahmen und Ausgaben in das Geschäftsjahr, in dem sie tatsächlich geleistet wurden.

Ausnahmen bilden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel beglichen werden. Diese dürfen dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden. Das gilt auch für Umsatzsteuerzahlungen, die bis zum 10. Januar des Folgejahres überwiesen werden.

Das bedeutet nichts anderes, als dass Einnahmen-Überschussrechner normalerweise die Abgrenzungsfragen der Bilanzierer nicht zu beachten brauchen. Maßgebend ist in der Regel der Zeitpunkt der Zahlung.

Die Ausnahme bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist in § 11 Abs. 1 EStG geregelt. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Als "kurze Zeit" in diesem Sinne gelten 10 Tage.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung eines Einnahmen-Überschussrechners im Folgejahr

Der Kunde zahlt seine offene Rechnung aus dem September 01 im Januar 02. Es liegt eine Einnahme des Jahres 02 vor.

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