4.1 Der Zeitpunkt der Zahlung ist maßgebend

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gehören Einnahmen und Ausgaben in das Geschäftsjahr, in dem sie tatsächlich geleistet wurden.

Ausnahmen bilden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel beglichen werden. Diese dürfen dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden. Das gilt auch für Umsatzsteuerzahlungen, die bis zum 10. Januar des Folgejahres überwiesen werden.

Das bedeutet nichts anderes, als dass Einnahmen-Überschussrechner normalerweise die Abgrenzungsfragen der Bilanzierer nicht zu beachten brauchen. Maßgebend ist in der Regel der Zeitpunkt der Zahlung.

Die Ausnahme bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist in § 11 Abs. 1 EStG geregelt. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Als "kurze Zeit" in diesem Sinne gelten 10 Tage.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung eines Einnahmen-Überschussrechners im Folgejahr

Der Kunde zahlt seine offene Rechnung aus dem September 01 im Januar 02. Es liegt eine Einnahme des Jahres 02 vor.

4.2 Einnahmen-Überschussrechnung und umsatzsteuerliche Istversteuerung

Wer seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, darf seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuern. Er kann seine Umsätze erst dann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden, wenn er die Gegenleistung erhalten hat. Die im jeweiligen Betrachtungszeitraum zugeflossenen Einnahmen führen sowohl zu einer ertragsteuerlichen als auch zu einer umsatzsteuerlichen Erfassung im Zeitraum des Zuflusses. Jahresübergreifende Zahlungen führen somit ertragsteuerlich wie auch umsatzsteuerlich zu gleichen Ergebnissen.

Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG bezieht sich aber nur auf die Besteuerung der Ausgangsumsätze. Eine korrespondierende Regelung für die Vorsteuer gibt es nicht. Das bedeutet, dass die Vorsteuer erst dann abgezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Eine Vorsteuer ist somit dann abzugsfähig, wenn

  • die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist und
  • eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist oder
  • eine Leistung noch nicht an den Unternehmer ausgeführt worden ist, er aber eine Anzahlung geleistet hat und
  • eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Dazu folgende Übersicht:

 
Vorgang Erfassung Ertragsteuer Erfassung Umsatzsteuer Abweichung
Leistung und Rechnung in 01 erhalten, Zahlungszufluss in 02 02 01 ja
Leistung und Rechnung in 02 erhalten, Zahlungszufluss in 02 02 02 nein
Leistung und Rechnung in 02 erhalten, Zahlungsabfluss in 03 03 02 ja
Leistung und Rechnung in 03 erhalten, Zahlungsabfluss in 02 02 03 ja
Leistung erhalten 03, Zahlungsabfluss und Rechnung in 02 02 02 nein

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