Durch § 264 Abs. 1a HGB[1] wird vorgeschrieben, dass im Jahresabschluss Angaben zu folgenden Merkmalen der Gesellschaft zu erfolgen haben:

  • Firma,
  • Sitz (nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung),
  • Registergericht,
  • Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,
  • befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

Die Angaben können in der Überschrift des Jahresabschlusses, auf einem besonderen Deckblatt oder an anderer herausgehobener Stelle erfolgen.

[1] Zur Anwendbarkeit s. gesonderter Abschnitt.

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