Beim Wechsel zwischen Soll- und Istversteuerung dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.[1] Hierfür hat der Unternehmer selbst Sorge zu tragen.

Die Gefahr der Doppelbesteuerung besteht insbesondere beim Wechsel von der Sollversteuerung zur Istversteuerung, denn zu Zeiten der Sollversteuerung ist der Umsatz bereits mit Ausführung der Leistung besteuert worden. Bei einer späteren Vereinnahmung darf deshalb, bei zwischenzeitlicher Istversteuerung, nicht nochmals eine Besteuerung erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Beim Wechsel zur Istversteuerung unbedingt doppelte Besteuerung vermeiden

Architekt A besteuerte seine Umsätze bis 31.12.01 nach vereinbarten Entgelten, ab 1.1.02 nach vereinnahmten Entgelten. A hat u. a. im Jahr 01 Umsätze i. H. v. 20.000 EUR ausgeführt, deren Entgelte im Laufe des Kalenderjahres 02 vereinnahmt werden.

Im Kalenderjahr 01 sind die Umsätze von 20.000 EUR bereits zu versteuern, obwohl die Entgelte noch nicht vereinnahmt waren. Bei der späteren Vereinnahmung dürfen diese Entgelte trotz zwischenzeitlicher Istversteuerung nicht besteuert werden, weil es sonst zu einer doppelten Besteuerung käme.

Die Gefahr, dass Umsätze unversteuert bleiben, besteht dagegen insbesondere beim Wechsel von der Istversteuerung zur Sollversteuerung.

 
Praxis-Beispiel

Beim Wechsel zur Sollversteuerung besteht die Gefahr der Nichtbesteuerung von Umsätzen

Unternehmensberater U besteuerte seine Umsätze bis 31.12.01 nach vereinnahmten Entgelten. Diese Besteuerung ist zum 1.1.02 widerrufen worden. U hat u. a. Umsätze i. H. v. 30.000 EUR im Kalenderjahr 01 ausgeführt, deren Entgelte bis zum 31.12.01noch nicht vereinnahmt waren.

U hat im Kalenderjahr 01 die Umsätze insoweit noch nicht zu besteuern, als die Entgelte noch nicht vereinnahmt sind. Da U ab 1.1.02 seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten besteuert, besteht die Gefahr, dass die bereits im Kalenderjahr 01 ausgeführten Umsätze überhaupt nicht versteuert werden. Abweichend von den Grundsätzen der Sollversteuerung muss U die im Laufe des Kalenderjahres 02 vereinnahmten Entgelte für seine Leistungen des Kalenderjahres 01 in den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen der Vereinnahmung versteuern. Nur so ist sichergestellt, dass die Umsätze überhaupt besteuert werden.

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