Leitsatz

Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten setzt eine Genehmigung durch das FA voraus. Es genügt nicht, dass der Unternehmer den Gesamtumsatz gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG tatsächlich nach vereinnahmten Entgelten ermittelt hat.

 

Sachverhalt

Unternehmerin war eine mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2000 errichtete Projekt GbR. Ihre Gesellschafter hielten zudem Anteile der X-GbR, fünf weiterer GbR's sowie der X-GmbH. Die Unternehmerin zeigte ihre Betriebsaufnahme am 01.01.2001 rückwirkend am 10.09.2001 an. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und beantragte die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG. Im Rahmen einer bei der X-GmbH durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass die Unternehmerin der X-GmbH im ersten Halbjahr 2001 Rechnungen über insgesamt 1,5 Mio. DM mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilt hatte. Die X-GmbH zog die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Die GbR erklärte die betreffenden Umsätze im Prüfungszeitraum mangels Vereinnahmung nicht. Das FA sah das Steueraufkommen als gefährdet an, da Abrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen zum Vorsteuerabzug verwendet würden, ohne dass es zu einer Umsatzversteuerung käme. Es lehnte den Vorsteuerabzug der X-GmbH und den Antrag der GbR auf Ist-Versteuerung mit der Begründung ab, der Jahresumsatz 2001 nach vereinbarten Entgelten übersteige 1 Mio. DM. Die GbR begehrte mit Hinweis auf ihre Neugründung die Ermittlung des Jahresumsatzes nach vereinnahmten Entgelten und die Gestattung der Ist-Versteuerung.

 

Entscheidung

Das FG beurteilt die Ablehnung der Ist-Versteuerung als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 20 UStG im Urteilsfall nicht vorliegen. Die Unternehmerin ermittelt ihren Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich und übt keine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Somit genügt sie nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2-3 UStG. Ferner mangelt es an § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da der Gesamtumsatz die für Unternehmen der neuen Bundesländer maßgebliche Grenze von 1 Mio. DM überstiegen hat. Nach ständiger Rechtspraxis ist der Gesamtumsatz in Neugründungsfällen zu schätzen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Ist-Versteuerung im laufenden Jahr darf und muss das FA bei seiner Schätzung bereits verwirklichte Umsätze berücksichtigen. Der Gesamtumsatz bemisst sich nach § 19 Abs. 3 UStG im Regelfall nach vereinbarten Entgelten. Eine Berechnung nach vereinnahmten Entgelten ist nur zulässig, wenn die sog. Mindest-Ist-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG anzuwenden ist oder das FA dem Unternehmer bereits die Ist-Versteuerung genehmigt hat. Eine Unterlaufung der Genehmigungspflicht des § 20 UStG durch faktische Ausübung ist nicht zulässig. Der Senat hält offen, ob die Ablehnung der Ist-Versteuerung wegen fehlender Korrespondenz zwischen Versteuerung des Ausgangsumsatzes und Vorsteuerabzug im Streitfall - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG - zu einem Ermessensverstoß geführt hätte.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 13.01.2004, 1 K 3045/02

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