(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15[1] [Bis 31.12.2022: §§ 6 und 7] für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.

 

(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.

 

(3) 1Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. 2Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.

 

(4)[2] 1Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. 2Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar.

Bis 20.12.2022:

(4) Spezial-Investmentfonds sind von der Gewerbesteuer befreit.

[1] Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 57 Absatz 7. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Abs. 4 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 57 Absatz 7. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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