(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

 

(2) 1Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. 2Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden (Investmentanlagevermögen)[2] bestimmen sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. 3Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine Anwendung.

 

(3) Die Gliederung und der Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

 

(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu machen sind.

 

(5) 1Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergänzen. 2Die Tätigkeiten einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzuführen.

 

(6) § 264 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs[3] [Bis 28.05.2009: § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs] ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter der Investmentaktiengesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen haben.

 

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

[1] § 110 geändert durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009. Anzuwenden ab 29.05.2009.

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