Begriff

Inländische Investmentfonds (offene Fonds) können nach den Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) in der Rechtsform eines Sondervermögens oder einer Investment-AG mit variablem Kapital gebildet werden. Ausländische Investmentfonds können unterschiedlichste Rechtsformen aufweisen. Das KAGB enthält die aufsichtsrechtlichen Regelungen für offene und geschlossene inländische Fonds (Oberbegriff: Investmentvermögen).

Anteilscheininhaber, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, erzielen bei einer Investition in offene Fonds regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen; bei Anteilen im Betriebsvermögen liegen grds. gewerbliche Einkünfte vor.

Bei der Besteuerung der Anleger von offenen Investmentfonds orientierte sich der Gesetzgeber bis zum Jahr 2017 an dem sog. Transparenzprinzip: Die Steuerlast sollte nach den bis 2017 geltenden gesetzlichen Regelungen des InvStG für den Fondsanleger nicht anders ausfallen, als für den Privatanleger oder den Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens entsprechende Wertpapiere erwirbt.

Ab 2018 werden unter den Investmentfondsbegriff des InvStG alle Investmentvermögen nach dem KAGB mit Ausnahme von geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft gefasst. Investmentfonds unterliegen ab 2018 mit bestimmten inländischen Einkünften einer 15 %-igen Körperschaftsteuerpflicht. Die Anlegerbesteuerung erfolgt ab 2018 nach einem intransparenten Besteuerungssystem.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Aufsichtsrechtliche Regelungen enthält das KAGB. Bis Mitte 2013 waren diese für offene Fonds im InvG enthalten. Für die steuerliche Beurteilung gelten in der Form des Investmentsteuergesetzes (InvStG) Sonderregelungen. Das InvStG wurde zum 1.1.2018 reformiert.

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