Alle Erträge aus Investmentfonds unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug, wenn die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden.[1] Die Teilfreistellung wird beim Steuerabzug berücksichtigt.[2] Für die Vorabpauschale zieht das Kreditinstitut die Steuerabzugsbeträge von einem Konto des Anlegers ein bzw. – sofern dies nicht möglich ist – wird das Finanzamt über die Höhe der Erträge informiert.[3] Somit entfällt ab 2018 auch die Erklärungspflicht von Erträgen ausländischer Thesaurierungsfonds bei einem inländischen Wertpapierdepot.

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