Bis 2017 waren bei thesaurierenden Investmentfonds jährlich die ausschüttungsgleichen Erträge zu versteuern.[1] Das waren die vom Investmentfonds tatsächlich erzielten "laufenden" Erträge. Ab 2018 ist stattdessen mit der Vorabpauschale[2] die sog. risikolose Marktverzinsung zu versteuern, wenn diese höher ist als die Ausschüttung. Grundlage für die Vorabpauschale ist der Basisertrag, der sich wie folgt errechnet:

 
Rücknahmepreis der Fondsanteile zum 1.1. x Basiszins x 70 %

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten und wird am ersten Börsentag des Jahres durch die deutsche Bundesbank berechnet.[3] Der Basiszinssatz auf den ersten Börsentag 2018 wurde mit 0,87 % ermittelt, damit beträgt die Vorabpauschale für das Jahr 2018 0,609 %. Zur Berechnung der Vorabpauschale wird der Basisertrag um Ausschüttungen gemindert. Die Vorabpauschale kann nicht negativ sein und ist auf die Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr begrenzt. Sie gilt dem Anleger als am 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der Teilfreistellung.

Für die Jahre ab 2018 gelten folgende Vorabpauschalen.

 
Jahr Basiszins Vorabpauschale
2018 0,87 % 0,609 %
2019 0,52 % 0,364 %
2020 0,07 % 0,049 %
2021 -0,45 % entfällt
2022 -0,05 % entfällt

Die Vorabpauschalen der jeweiligen Jahre gelten zum ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.[4]

[1] S. gesonderten Abschnitt.

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