Ab 2018 versteuert der Anleger nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStGdie ihm zugeflossenen Ausschüttungen (zzgl. der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge) ggf. unter Abzug der Teilfreistellung. Es wird nicht mehr wie bis 2017 dahingehend unterschieden, aus welchen Erträgen des Fonds die Ausschüttung gespeist wird.

 
Praxis-Beispiel

Aktien-Investmentfonds

Privatanleger A erhält im Jahr 2022 eine (Brutto-)Ausschüttung aus dem XY-Aktieninvestmentfonds i. H. v. 10.000 EUR. Diese unterliegen nach Abzug der Teilfreistellung (30 %) mit 7.000 EUR der Abgeltungsteuer.

Besonderheiten gelten nur für Investmentfonds in der Liquidationsphase. Für einen 5-jährigen Abwicklungszeitraum ermöglicht § 17 InvStG während der Abwicklung eines Investmentfonds steuerfreie Kapitalrückzahlungen eines Investmentfonds an seine Anleger.

  • Bis 2019 gilt die Ausschüttung nur insoweit als Investmentertrag, wie in ihr der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.
  • Ab 2020 hat der Gesetzgeber die Berechnungssystematik geändert. Nunmehr gilt die Ausschüttung insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet.[1]

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