Ab dem 1.1.2018 gelten neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Das InvStG unterscheidet ab dem Jahr 2018 zwischen 2 voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Die Basis bildet – so die Gesetzesbegründung – ein einfaches, leicht administrierbares, gestaltungssicheres und "intransparentes" Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anleger basiert. Zu den Investmentfonds im Sinne des InvStG 2018 gehören alle Alternativen Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), soweit sie keine Spezial-Investmentfonds sind. Personengesellschaften sind ebenfalls generell keine Investmentfonds. Umgekehrt formuliert: Investmentfonds sind ab 2018 alle offenen (Publikums-)Investmentfonds sowie alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Die steuerrechtlichen Grundlagen für Investmentfonds ergeben sich aus dem Kapitel 2 des InvStG.

 
Hinweis

Spezial-Investmentfonds

Daneben gibt es noch das Besteuerungssystem für Spezial-Investmentfonds, welches in Kapitel 3 des InvStG geregelt ist. Da dieses aber generell nur institutionellen Anlegern vorbehalten ist, wird hierauf an dieser Stelle nicht eingegangen.

Das InvStG ist wie folgt gegliedert:

Kapitel 1

  • §§ 1-5a Allgemeine Regelungen

Kapitel 2

  • §§ 6-15 Besteuerung des Investmentfonds
  • §§ 16-22 Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds
  • §§ 23-24 Verschmelzung / Wechsel des Besteuerungssystems

    Kapitel 3

  • §§ 25-52 Besteuerungssystem für Spezial-Investmentfonds

    Kapitel 4-6

  • §§ 53-57 Altersvorsorgevermögensfonds, Bußgeld-, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

     
    Wichtig

    BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen

    Das BMF hat erstmals am 21.5.2019 ein umfassendes BMF-Schreiben veröffentlicht, welches Fragen rund um das 2018 geltende Investmentsteuerrecht beantwortet. Das Schreiben ist nach §§ gegliedert. So sind beispielsweise die Anwendungsfragen zu § 16 InvStG (Investmenterträge) in der Tz. 16 aufgeführt. Diese untergliedern sich wieder in Randziffern (Rz. 16.1 ff).

    Das BMF-Schreiben v. 21.5.2019 befasst sich im Wesentlichen mit den Regelungen zu den Kapiteln 1 (Allgemeine Regelungen), 2 (Investmentfonds) und den Übergangsregelungen in § 56 InvStG.[1]

    Durch mehrere nachfolgende Schreiben (zuletzt vom 6.9.2022, BStBl 2022 I S. 1380) wurden weitere Fragen insbesondere zu den Spezial-Investmentfonds in Kapitel 3 des InvStG beantwortet. Teilweise kam es hierbei auch zu neuen Aussagen des BMF zu übrigen Bereichen des InvStG.[2]

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