Kommentar

Öffentliche Investitionszuschüsse mindern sowohl beim bilanzierenden Unternehmer als auch im Bereich der Überschußeinkünfte grundsätzlich die zur AfA-Bemessungsgrundlage führenden Herstellungskosten . Derartige Zuschüsse müssen jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung als Einnahmen angesetzt werden, wenn sie als Entgelt für eine Leistung des Empfängers anzusehen sind.

Der BFH ließ in einer neueren Entscheidung offen, ob er dieser Auffassung zustimmen könnte. Auch brauchte er sich nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob entsprechend der Richtlinienregelung ( R 34 Abs. 2 EStR ) ein Wahlrecht zwischen sofortiger Gewinnerhöhung und Minderung der Bemessungsgrundlage besteht. Denn im entschiedenen Streitfall hatte der Steuerzahler einen Zuschuß der Gemeinde zum Bau einer der Öffentlichkeit teilweise zugänglichen Tiefgarage erhalten, ohne daß eine Mietpreisbindung oder die Nutzung durch bestimmte Personen vereinbart wurde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.03.1995, IV R 58/94

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge