BMF, 23.7.2009, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001

Bezug: BMF-Schreiben vom 8.5.2008, BStBl 2008 I S. 590
  Sitzung ESt IV/09

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 8.5.2008, IV C 3 – InvZ 1015/07/0001 (BStBl 2008 I S. 590) wie folgt geändert:

I. Im Inhaltsverzeichnis wird 1. Erstinvestitionsvorhaben im Abschnitt II. Begünstigte Investitionen wie folgt gefasst:

1. Erstinvestitionsvorhaben 13 – 23t
1.1 Allgemeines 13 – 16
1.2 Arten des Erstinvestitionsvorhabens 17 – 23p
1.2.1 Errichtung einer Betriebsstätte 19 – 22
1.2.2 Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte 23 – 23k
1.2.3 Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue,  
  zusätzliche Produkte 23l – 23m
1.2.4 Grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens  
  einer bestehenden Betriebsstätte 23n – 23p
1.3 Beschreibung und Umfang des Erstinvestitionsvorhabens 23q – 23t

II. Die Randziffern 13 bis 23 werden aufgehoben und durch die nachfolgenden Randziffern 13-23t ersetzt:

  II. Begünstigte Investitionen
   
  1. Erstinvestitionsvorhaben
   
  1.1 Allgemeines
   
13 (1) Die Anschaffung und Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007) sowie die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude (§ 2 Abs. 2 InvZulG 2007) sind nur begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören.
   
14 (2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist die Summe von im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die der Erlangung eines der in Rz. 17 genannten Vorhaben dienen. Über Art und Umfang der Maßnahmen entscheidet der Unternehmer selbst. Ob die Maßnahmen im Einzelnen für das Vorhaben notwendig, wirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig sind, liegt ebenfalls ausschließlich in der Entscheidung des Unternehmens. Daher ist auch vom Unternehmen selbst zu bestimmen, ob das Erstinvestitionsvorhaben eine Vielzahl von einzelnen Investitionen oder auch nur eine Investition umfasst. Allerdings sind hierbei vom Unternehmen die Grundsätze der Regionalleitlinien 2007 bis 2013 bzw. des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben im Hinblick auf die Notifizierungspflicht von großen Investitionsvorhaben zu beachten (vgl. Rz. 201, 214).
   
15 (3) Grundsätzlich ist jedes Erstinvestitionsvorhaben für sich zu beurteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn zeitgleich mehrere Erstinvestitionsvorhaben durchgeführt werden. Verschiedene Erstinvestitionsvorhaben liegen u.a. vor, wenn z.B. unterschiedliche Investitionspläne, Finanzpläne, Investitionsgegenstände, Produkte, Abnehmer oder ein abweichender Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Investition und deren Finanzierung vorliegen; eine räumliche Trennung, eine teilweise unterschiedliche Infrastruktur, eine technische Unabhängigkeit oder eine sachlich-organisatorische Trennung sprechen ebenfalls für die Verschiedenheit der Investitionsvorhaben. Die Maßnahmen (Investitionen) sind dem jeweiligen Erstinvestitionsvorhaben nach ihrem zeitlichen, sachlichen und räumlichen Zusammenhang zuzuordnen. Ein sachlicher Zusammenhang kann insbesondere bei technischer, funktionaler oder strategischer Verknüpfung bestehen.
   
16 (4) Es ist bei der Beurteilung eines Erstinvestitionsvorhabens ohne Bedeutung, ob vergleichbare Wirtschaftsgüter bereits im Betrieb vorhanden waren oder sind und durch die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter ersetzt werden. Ausschlaggebend ist, ob das Erstinvestitionsvorhaben insgesamt dazu geeignet ist, einen der begünstigten Vorgänge im Sinne der Rz. 17 umzusetzen.
   
  1.2 Arten eines Erstinvestitionsvorhabens
   
17 (1) Unter Erstinvestitionsvorhaben sind Investitionen bei
 
  • 1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • 2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • 3. Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • 4. grundlegender Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte zu verstehen.
   
18 (2) Die Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder ohne die Übernahme geschlossen worden wäre, gilt ebenfalls als Erstinvestitionsvorhaben, wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt. Da allerdings ausschließlich der Erwerb von unmittelbar mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten zum Erstinvestitionsvorhaben zählt, ist die Übernahme des Betriebs als solches für die Investitionszulage nicht von Bedeutung.
   
  1.2.1 Errichtung einer Betriebsstätte
   
19 (1) Die Errichtung einer Betriebsstätte erfordert, dass ein Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO neu schafft, zu deren Anlagevermögen die beweglichen Wirtschaftsgüter gehören und in der sie verbleiben oder die Gebäude verwendet werden. Um eine Errichtung einer Betriebsstätte handelt es sich auch, wenn eine aufgegebene Betriebsstätte an einer anderen Stelle neu angesiedelt wird. Das Erstinvestitionsvorhaben „Errichtung einer neuen Betriebsstätte” umfasst alle Investitionen...

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