§ 1 Zweck des Gesetzes

Zur Förderung des Wohnungsbaus wird vom Bund für die Kalenderjahre 1983, 1984 und 1985 nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine unverzinsliche, rückzahlbare Abgabe erhoben.

§ 2 Abgabepflicht

1Abgabepflichtig sind

 

1.

natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

 

2.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, nach § 50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes abgegolten ist oder Körperschaftsteuer aus anderen Gründen nicht festzusetzen ist.

§ 3 Bemessungsgrundlage

 

(1) 1Die Abgabe bemißt sich nach der für die Kalenderjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils festzusetzenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, vermindert um die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anzurechnende Körperschaftsteuer. 2Bei Abgabepflichtigen mit Einkünften im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes vermindert sich die Bemessungsgrundlage um die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes, um die die Ermäßigung der Einkommensteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach dem Berlinförderungsgesetz zu mindern ist.

 

(2) Die Abgabe bemißt sich

 

1.

bei der Voranmeldung nach den für die Kalenderjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie nach der in dem jeweiligen Kalenderjahr einbehaltenen und anzurechnenden Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Steuer nach § 50a des Einkommensteuergesetzes. 2Bei Abgabepflichtigen, die Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes beziehen und bei denen die Wohnsitzvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes vorliegen, tritt an die Stelle der einbehaltenen Lohnsteuer die um 30 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer;

 

2.

beim Abzug vom Arbeitslohn jeweils nach der Lohnsteuer, die für den laufenden Arbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraums zu erheben ist, der in den Kalenderjahren 1983, 1984 und 1985 endet. 2Lohnsteuer, die nach den §§ 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal erhoben wird, bleibt für die Bemessung der Abgabe außer Betracht. 3Bei Arbeitnehmern, die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes erhalten und die für das Kalenderjahr eine in Berlin (West) ausgestellte Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, vermindert sich die Bemessungsgrundlage um 30 vom Hundert.

 

(3) Die Abgabe ist bei einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu entrichten, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1

 

1.

in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 30.000 Deutsche Mark,

 

2.

in anderen Fällen 15.000 Deutsche Mark

übersteigt.

 

(4) Beim Abzug vom Arbeitslohn ist die Abgabe nur zu entrichten, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Nr. 2 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

 

1.

bei monatlicher Lohnzahlung

 

a)

in der Steuerklasse III jeweils mehr als 2.500 Deutsche Mark und

 

b)

in den Steuerklassen I, II, IV bis VI jeweils mehr als 1.250 Deutsche Mark,

 

2.

bei wöchentlicher Lohnzahlung

 

a)

in der Steuerklasse III jeweils mehr als 583,33 Deutsche Mark und

 

b)

in den Steuerklassen I, II, IV bis VI jeweils mehr als 291,66 Deutsche Mark,

 

3.

bei täglicher Lohnzahlung

 

a)

in der Steuerklasse III jeweils mehr als 83,33 Deutsche Mark und

 

b)

in den Steuerklassen I, II, IV bis VI jeweils mehr als 41,66 Deutsche Mark

beträgt. § 39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Höhe der Abgabe

 

(1) Der Abgabesatz beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

 

(2) Die Abgabe beträgt im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 nicht mehr als 35 vom Hundert des 30.000 Deutsche Mark, im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 2 nicht mehr als 35 vom Hundert des 15.000 Deutsche Mark übersteigenden, zugunsten des Abgabepflichtigen auf volle zehn Deutsche Mark gerundeten Teils der Bemessungsgrundlage.

 

(3) Beim Abzug vom Arbeitslohn beträgt die Abgabe nicht mehr als 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) und dem nach § 3 Abs. 4 jeweils maßgebenden Mindestbetrag. Dieser Unterschiedsbetrag ist abzurunden

 

1.

bei monatlicher Lohnzahlung auf den nächsten durch volle Deutsche Mark teilbaren Betrag,

 

2.

bei wöchentlicher Lohnzahlung auf den nächsten durch zwanzig Deutsche Pfennige teilbaren Betrag,

wenn er nicht bereits im Fall der Nummer 1 durch volle Deutsche Mark und im Fall der Nummer 2 durch zwanzig Deutsche Pfennige ohne Rest teilbar ist.

 

(4) 1Die Abgabe ermäßigt sich bei Abgabepflichtigen mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes um 20 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Investitionen des Abgabepflichtigen. 2Begünstigte Investitionen sind vorbehaltlich des Satzes 3

 

1.

die Anschaf...

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