1Abgabepflichtig sind

 

1.

natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

 

2.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, nach § 50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes abgegolten ist oder Körperschaftsteuer aus anderen Gründen nicht festzusetzen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge