Ein Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG rückgängig zu machen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt wird.

Ob für den Investitionsabzugsbetrag eine schädliche Verwendung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob das Wirtschaftsgut in beiden Wirtschaftsjahren zu mehr als 10 % privat genutzt wird. Wegen der unterschiedlichen Formulierungen in § 7g EStG vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass im Gesamtzeitraum die private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen darf. D. h., dass von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres die 10 %-Grenze nicht überschritten wird.[1] Eine schädliche Verwendung liegt demnach nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar in einem Wirtschaftsjahr zu mehr als eine 10 % privat genutzt wird, insgesamt aber eine nicht mehr als 10 %ige Privatnutzung vorliegt.

Hinweis: Hat die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung von § 6 Abs. 2 oder Abs. 2a EStG geführt oder wurden die insoweit maßgebenden maximalen Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits vor Anwendung von § 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG unterschritten, sind aus Vereinfachungsgründen die Einhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG nicht zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

Gesamtbetrachtung beim Investitionsabzugsbetrag

Ein Unternehmer hat am 1.12. einen Pkw angeschafft, für den er einen Investitionsabzugsbetrag beansprucht hatte. Laut Fahrtenbuch ist der Unternehmer im Dezember 3.000 km gefahren, davon entfallen 600 km (= 20 %) auf Privatfahrten. Im Folgejahr betrug die Jahresgesamtfahrleistung 25.000 km, davon entfielen 1.500 km (= 6 %) auf privaten Fahrten.

Sind die beiden Wirtschaftsjahre getrennt zu betrachten, müsste der Investitionsabzugsbetrag im Jahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden. Bei einer Gesamtbetrachtung beider Jahre beträgt die private Nutzung (28.000 km zu 2.100 km =) 7,5 % – somit unter 10 %. Konsequenz: Der Investitionsabzugsbetrag muss nicht rückgängig gemacht werden.

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