Der Investitionsabzugsbetrag kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die private Nutzung nicht mehr als 10 % beträgt. Nach der Investition darf die private Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr insgesamt nicht mehr als 10 % betragen.

7.1 Für welchen Zeitraum die Privatnutzung betrachtet werden muss

Ein Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG rückgängig zu machen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt wird.

Ob für den Investitionsabzugsbetrag eine schädliche Verwendung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob das Wirtschaftsgut in beiden Wirtschaftsjahren zu mehr als 10 % privat genutzt wird. Wegen der unterschiedlichen Formulierungen in § 7g EStG vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass im Gesamtzeitraum die private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen darf. D. h., dass von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres die 10 %-Grenze nicht überschritten wird.[1] Eine schädliche Verwendung liegt demnach nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar in einem Wirtschaftsjahr zu mehr als eine 10 % privat genutzt wird, insgesamt aber eine nicht mehr als 10 %ige Privatnutzung vorliegt.

Hinweis: Hat die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung von § 6 Abs. 2 oder Abs. 2a EStG geführt oder wurden die insoweit maßgebenden maximalen Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits vor Anwendung von § 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG unterschritten, sind aus Vereinfachungsgründen die Einhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG nicht zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

Gesamtbetrachtung beim Investitionsabzugsbetrag

Ein Unternehmer hat am 1.12. einen Pkw angeschafft, für den er einen Investitionsabzugsbetrag beansprucht hatte. Laut Fahrtenbuch ist der Unternehmer im Dezember 3.000 km gefahren, davon entfallen 600 km (= 20 %) auf Privatfahrten. Im Folgejahr betrug die Jahresgesamtfahrleistung 25.000 km, davon entfielen 1.500 km (= 6 %) auf privaten Fahrten.

Sind die beiden Wirtschaftsjahre getrennt zu betrachten, müsste der Investitionsabzugsbetrag im Jahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden. Bei einer Gesamtbetrachtung beider Jahre beträgt die private Nutzung (28.000 km zu 2.100 km =) 7,5 % – somit unter 10 %. Konsequenz: Der Investitionsabzugsbetrag muss nicht rückgängig gemacht werden.

7.2 Private Nutzung hinsichtlich der Sonderabschreibung

Um die Sonderabschreibung nutzen zu können, darf die private Nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Jahr nicht mehr als 10 % betragen. D. h., dass nach dem Gesetzeswortlaut jedes Jahr für sich zu betrachten ist.[1] Für das vorhergehende Beispiel bedeutet dies, dass die Sonderabschreibung nicht beansprucht werden darf, weil der Unternehmer den Pkw im Anschaffungsjahr zu 20 % privat genutzt hat.

Wichtig! Die Berechnung der privaten Nutzung erfolgt beim Investitionsabzugsbetrag bezogen auf den gesamten Zeitraum, während bei der Sonderabschreibung jedes Jahr für sich zu betrachten ist.

[1] FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Verfügung v. 3.3.2015, IV 301-S 2139b-00000-2014/001.

7.3 Bei Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist keine Prognose der Privatnutzung nötig

Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass die private Nutzung des Wirtschaftsguts, das der Unternehmer in Zukunft anschaffen will, im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nicht mehr als 10 % beträgt. Es ist nicht mehr erforderlich, im Zeitpunkt der Bildung eine Prognose vorzunehmen. Entscheidend ist allein die spätere Nutzung. Die Investitionsabzugsbeträge sind bei ihrer Bildung ohne Spezifizierung mit amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Umfang der tatsächlichen Privatnutzung: In welchem Umfang ein Unternehmer seinen Firmenwagen nach der Anschaffung tatsächlich für betriebliche Fahrten nutzt, kann er nur mithilfe von Aufzeichnungen, z. B. mithilfe eines Fahrtenbuchs, feststellen. Die Anwendung der 1 %-Methode besagt nur, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Ob eine Privatnutzung von nicht mehr als 10 % vorliegt, lässt sich daraus nicht ableiten.

7.4 Nachweis des tatsächlichen privaten Nutzungsanteils mit einem Fahrtenbuch?

Wirtschaftsgüter sind nur begünstigt, wenn sie im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Davon ist auszugehen, wenn die private Nutzung nicht mehr als 10 % beträgt. In begründeten Zweifelsfällen muss der Unternehmer darlegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.

Bei einem Firmenwagen sind nach dem BMF-Schreiben vom 20.3.2017[1] folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als betriebliche Fahrten zu erfassen.
  • Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen.
  • Wird gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist das Er...

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