Nach dem BFH-Urteil vom 15.11.2017[1] ist § 7g EStG für den Investitionsabzugsbetrag betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört steuerlich nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Es besteht somit die Möglichkeit, einen vom Gesellschafter der Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags auf Anschaffungen im Gesamthandsvermögen zu übertragen.

 
Praxis-Beispiel

Bildung des Investitionsabzugsbetrags im Sonderbetriebsvermögen, spätere Investition im Gesamthandsvermögen

An einer GmbH & Co. KG sind 2 Gesellschafter zu je 50 % als Kommanditisten beteiligt. Ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG bildet im Jahr 01 gewinnmindernd in seinem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. (40 % von 100.000 EUR =) 40.000 EUR. Bei der Gewinnverteilung hat nur dieser Gesellschafter den Abzugsbetrag in voller Höhe beansprucht. D. h., dass dadurch im Jahr 01 nur der Gewinnanteil dieses Gesellschafters um 40.000 EUR gemindert worden ist.

Im Jahr 02 wurde das begünstigte Wirtschaftsgut nicht vom Gesellschafter, sondern von der GmbH & Co. KG angeschafft und in der Gesamthandsbilanz aktiviert. Die Personengesellschaft rechnet den im Wirtschaftsjahr 01 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 40.000 EUR im Anschaffungsjahr außerhalb der Bilanz ihrem Gesellschafter gewinnerhöhend hinzu. Der Gewinnanteil dieses Gesellschafters erhöht sich dadurch um 40.000 EUR.

Nach der Investition im Jahr 02 wird der im Jahr 01 geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend geändert. Es bleibt im Jahr 01 bei der Gewinnminderung von 40.000 EUR durch einen der Gesellschafter. Im Jahr 02 erfolgt die Anschaffung im Gesamthandsvermögen, sodass sich bei der Gewinnverteilung folgende Auswirkungen ergeben.

 
Bezeichnung des Vorgangs Auswirkungen auf den Gesellschafter A Auswirkungen auf den Gesellschafter B
Bildung im Sonderbetriebsvermögen in 01 - 40.000 EUR 0 EUR
Gewinnauswirkung im Jahr 01 insgesamt - 40.000 EUR 0 EUR
Auflösung im Sonderbetriebsvermögen im Jahr 02 + 40.000 EUR + 0 EUR

Übertragung auf das Wirtschaftsgut =

Abzugsbetrag gem. § 7g Abs. 2 EStG im Gesamthandsvermögen
- 20.000 EUR - 20.000 EUR
Gewinnauswirkung 02 + 20.000 EUR - 20.000 EUR
Gewinnauswirkungen insgesamt (Jahre 01 und 02) - 20.000 EUR - 20.000 EUR

Die Buchungen sind entsprechend dem vorherigen Beispiel vorzunehmen.

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