Wird ein Investitionsabzugsbetrag von der Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen gebildet, wird insoweit der Gewinn der Gesellschaft vermindert, was sich im Rahmen der Gewinnverteilung beim jeweiligen Gesellschafter auswirkt. Welche wechselseitigen Auswirkungen sich ergeben, zeigt das nachfolgende Beispiel.
Investitionsabzugsbetrag von Personengesellschaft gebildet – Übertragung in Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters
An einer Personengesellschaft sind zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt. Die Personengesellschaft hat in ihrem Gesamthandsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von (40 % von 100.000 EUR =) 40.000 EUR gewinnmindernd gebildet. Die Gesellschafter haben im Rahmen der Gewinnverteilung den Abzugsbetrag je zur Hälfte beansprucht.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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9970 | Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanzielle (Soll) | 40.000 | 9971 | Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) | 40.000 |
Das begünstigte Wirtschaftsgut wurde im Juli des folgenden Wirtschaftsjahrs nicht von der Gesellschaft, sondern von dem Gesellschafter B angeschafft und in seiner Sonderbilanz aktiviert. Konsequenz ist, dass die Personengesellschaft den zuvor geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 40.000 EUR im Anschaffungsjahr ihrem Gesamthandsgewinn gewinnerhöhend hinzurechnet. Der Gewinnanteil je Gesellschafter erhöht sich also um 20.000 EUR. Der Gesellschafter, der das Fahrzeug angeschafft hat, macht in seiner Sonderbilanz den 40 %igen Abzugsbetrag geltend, sodass sich dadurch der Gewinnanteil dieses Gesellschafters um 40.000 EUR mindert; per Saldo also um 40.000 EUR – 20.000 EUR =) 20.000 EUR.
Bezeichnung des Vorgangs | Auswirkung auf Gesellschafter A | Auswirkung auf Gesellschafter B |
---|---|---|
Bildung im Gesamthandsvermögen in 01 | - 20.000 EUR | - 20.000 EUR |
Gewinnauswirkung im Jahr 01 | - 20.000 EUR | - 20.000 EUR |
Auflösung Gesamthand im Jahr 02 | + 20.000 EUR | + 20.000 EUR |
Übertragung auf das Wirtschaftsgut = Abzugsbetrag gem. § 7g Abs. 2 EStG im Sonderbetriebsvermögen |
0 EUR | - 40.000 EUR |
Gewinnauswirkungen im Jahr 02 | + 20.000 EUR | - 20.000 EUR |
Gewinnauswirkungen insgesamt (Jahre 01 und 02) | 0 EUR | - 40.000 EUR |
Der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 01 wird nicht rückwirkend geändert. Es bleibt im Jahr 01 bei der steuerlichen Gewinnminderung von 40.000 EUR (20.000 EUR je Gesellschafter). Im Jahr 02 erfolgt die Anschaffung eines Firmenwagens im Sonderbetriebsvermögen, sodass sich bei der Gewinnverteilung die o. a. Auswirkungen ergeben.
Buchungsvorschlag: Auflösung des Investitionsabzugsbetrag in 02:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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9973 | Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren außerbilanziell (Soll) | 40.000 | 9972 | Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren außerbilanziell (Haben) | 40.000 |
Buchungsvorschlag für das Sonderbetriebsvermögen in 02:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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0320/ 0520 |
Pkw | 100.000 | |||
1576/ 1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % | 19.000 | 1200/ 1800 |
Bank | 119.000 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4854/ 6244 |
Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7g Abs. 2 EStG (für Kfz) | 40.000 | 0320/ 0520 |
PKW | 40.000 |
Nach der Kürzung um 40.000 EUR wird der Firmenwagen mit 60.000 EUR im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen. Der Betrag von 60.000 EUR ist dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Der Gesellschafter B kann im Jahr 02 (= Anschaffungsjahr) den Kürzungsbetrag und die lineare Abschreibung von (60.000 EUR : 6 Jahre = 10.000 EUR : 12 × 6 =) 5.000 EUR als Betriebsausgaben abziehen.
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