Wird der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, darf das Betriebsvermögen den Betrag von 235.000 EUR nicht überschreiten. Maßgebend ist das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres, zu dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll. Dabei ist die Höhe des Betriebsvermögens wie folgt zu ermitteln:
Anlagevermögen + Umlaufvermögen + aktive Rechnungsabgrenzungsposten - Rückstellungen - Verbindlichkeiten - steuerbilanzielle Rücklagen (z. B. für Ersatzbeschaffung) - passive Rechnungsabgrenzungsposten |
= Betriebsvermögen für Zwecke des Investitionsabzugsbetrag (§ 7 a Abs. 1 EStG) |
Es sind jeweils die steuerlichen Werte anzusetzen. Bei Steuerrückstellungen können die Minderungen, die sich durch die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ergeben haben, unberücksichtigt bleiben.
Bilanzierender Unternehmer: Ermittlung des Grenzwertes für Betriebsvermögen
Ein Einzelunternehmer hat einen Gewinn von 200.000 EUR. Er bildet einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40.000 EUR. Die Gewerbesteuer wird von 160.000 EUR berechnet. Die Gewerbesteuer, die bei der Rückstellung zu berücksichtigen ist, beträgt 160.000 EUR – 24.500 EUR (Freibetrag) = 135.500 EUR x 3,5 % = 4.742,50 EUR x Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 18.970 EUR.
Ohne Investitionsabzugsbetrag wäre die Gewerbesteuer wie folgt zu berechnen: 200.000 EUR – 24.500 EUR = 175.500 EUR x 3,5 % = 6.142,50 EUR x Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 24.570 EUR.
Gewerbesteuer-Rückstellung mit Investitionsabzugsbetrag | 18.970 EUR |
Gewerbesteuer-Rückstellung ohne Investitionsabzugsbetrag | 24.570 EUR |
Differenz | 5.600 EUR |
Liegt das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung von 18.970 EUR bei 240.000 EUR, kann die Gewerbesteuerrückstellung zugrunde gelegt werden, die ohne Investitionsabzugsbetrag angefallen wäre. Das Betriebsvermögen beträgt dann 234.400 EUR. Damit wird er Grenzwert von 235.000 EUR nicht überschritten.
Bei mehreren Betrieben, ist für jeden Betrieb getrennt zu prüfen, ob der Grenzwert überschritten wird. Bei einer Betriebsaufspaltung sind Betriebs- und Besitzunternehmen jeweils als eigenständige Unternehmen zu beurteilen.
Wie die Höhe des Betriebsvermögens beeinflusst werden kann
Wer bilanziert, muss auf die Höhe seines Betriebsvermögens achten, weil im Jahr der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags der Grenzwert von 235.000 EUR nicht überschritten werden darf. Bei Personenunternehmen können z. B., um den Wert zu senken, vor dem Jahreswechsel höhere Barmittel entnommen werden.
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