Den Investitionsabzugsbetrag können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler für ihre aktiven Unternehmen beanspruchen, wenn sie im Jahr der Inanspruchnahme die folgenden Größenordnungen nicht überschreiten:[1]

 
im Jahr der Inanspruchnahme, bei Grenzwerte

Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags darf nicht höher sein als
100.000 EUR

Bilanzierung:

Betriebsvermögen darf nicht höher sein als
235.000 EUR

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft:

Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert darf nicht höher sein als
125.000 EUR

Keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen können:

  • Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermitteln,
  • Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen.

Aber! Bei einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Betriebs- und Besitzunternehmen sind jeweils als eigenständige Unternehmen zu behandeln. Das gilt entsprechend auch bei Organschaften für Organträger und Organschaft.

4.1 Bilanzierende Unternehmer/Freiberufler: Betriebsvermögensgrenze

Wird der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, darf das Betriebsvermögen den Betrag von 235.000 EUR nicht überschreiten. Maßgebend ist das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres, zu dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll. Dabei ist die Höhe des Betriebsvermögens wie folgt zu ermitteln:

 

Anlagevermögen

+ Umlaufvermögen

+ aktive Rechnungsabgrenzungsposten

- Rückstellungen

- Verbindlichkeiten

- steuerbilanzielle Rücklagen (z. B. für Ersatzbeschaffung)

- passive Rechnungsabgrenzungsposten
= Betriebsvermögen für Zwecke des Investitionsabzugsbetrag (§ 7 a Abs. 1 EStG)

Es sind jeweils die steuerlichen Werte anzusetzen. Bei Steuerrückstellungen können die Minderungen, die sich durch die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ergeben haben, unberücksichtigt bleiben.

 
Praxis-Beispiel

Bilanzierender Unternehmer: Ermittlung des Grenzwertes für Betriebsvermögen

Ein Einzelunternehmer hat einen Gewinn von 200.000 EUR. Er bildet einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40.000 EUR. Die Gewerbesteuer wird von 160.000 EUR berechnet. Die Gewerbesteuer, die bei der Rückstellung zu berücksichtigen ist, beträgt 160.000 EUR – 24.500 EUR (Freibetrag) = 135.500 EUR x 3,5 % = 4.742,50 EUR x Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 18.970 EUR.

Ohne Investitionsabzugsbetrag wäre die Gewerbesteuer wie folgt zu berechnen: 200.000 EUR – 24.500 EUR = 175.500 EUR x 3,5 % = 6.142,50 EUR x Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 24.570 EUR.

 
Gewerbesteuer-Rückstellung mit Investitionsabzugsbetrag 18.970 EUR
Gewerbesteuer-Rückstellung ohne Investitionsabzugsbetrag 24.570 EUR
Differenz 5.600 EUR

Liegt das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung von 18.970 EUR bei 240.000 EUR, kann die Gewerbesteuerrückstellung zugrunde gelegt werden, die ohne Investitionsabzugsbetrag angefallen wäre. Das Betriebsvermögen beträgt dann 234.400 EUR. Damit wird er Grenzwert von 235.000 EUR nicht überschritten.

Bei mehreren Betrieben, ist für jeden Betrieb getrennt zu prüfen, ob der Grenzwert überschritten wird. Bei einer Betriebsaufspaltung sind Betriebs- und Besitzunternehmen jeweils als eigenständige Unternehmen zu beurteilen.

 
Praxis-Tipp

Wie die Höhe des Betriebsvermögens beeinflusst werden kann

Wer bilanziert, muss auf die Höhe seines Betriebsvermögens achten, weil im Jahr der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags der Grenzwert von 235.000 EUR nicht überschritten werden darf. Bei Personenunternehmen können z. B., um den Wert zu senken, vor dem Jahreswechsel höhere Barmittel entnommen werden.

4.2 Besonderheiten bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ist das gesamte Vermögen einzubeziehen und zwar

  • das Gesamthandsvermögen, das allen Gesellschaftern gehört (ggf. unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen), und
  • das Sonderbetriebsvermögen, das einem einzelnen Gesellschafter gehört, aber für Zwecke der Personengesellschaft genutzt wird.

Konsequenz ist, dass der einzelne Gesellschafter einen Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut bilden kann, das er für sein Sonderbetriebsvermögen anschaffen will. Plant er, eine Computeranlage zu kaufen, die er für seine Tätigkeit als Gesellschafter der Personengesellschaft nutzen will, kann er dafür einen Investitionsabzugsbetrag als Sonderbetriebsausgabe beanspruchen.

Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags aus dem Gesamthandsvermögen ins Sonderbetriebsvermögen und umgekehrt

Bei einer Personengesellschaft kann ein Investitionsabzugsbetrag entweder

  • von der Personengesellschaft (zu Lasten des Gesamthandsgewinns) gebildet werden oder
  • durch den Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen.

Der BFH vertritt in seinem Urteil vom 15.11.2017[1] die Auffassung, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde, auch auf eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen übertragen werden kann. D. h., dass die Anschaffung nur durch ...

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