Der gewinnmindernde Investitionsabzugsbetrag muss später wieder aufgelöst werden. Es gibt 4 Varianten, die sich steuerlich unterschiedlich auswirken. Der Investitionsabzugsbetrag

  1. wird in dem Jahr aufgelöst, in dem das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist (der Gewinn kann gleichzeitig gemindert werden, indem der Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen wird, sodass dadurch die Abschreibung und ggf. die Sonderabschreibung geringer ausfällt),
  2. muss im Ursprungsjahr rückgängig gemacht werden, soweit der Investitionsabzugsbetrag höher ist als 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und eine Teilübertragung auf eine andere Investition nicht möglich ist,
  3. kann ohne Investition freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren im Ursprungsjahr aufgelöst werden
  4. muss ohne Investition spätestens nach Ablauf von 3 Jahren im Ursprungsjahr aufgelöst werden.

Wird der Investitionsabzugsbetrag im Ursprungsjahr aufgelöst, ergeben sich Nachzahlungen, die verzinst werden müssen. Die Verzinsung beginnt nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ursprungsjahres und ist mit 0,5 % pro Monat zu berechnen (Hinweis: Ob die Höhe der Zinsen von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) verfassungsrechtlich zulässig ist, ist bisher noch nicht entschieden).

 
Praxis-Beispiel

Bildung und Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer hat in seinem Jahresabschluss 2017 für die geplante Anschaffung eines Transporters einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 EUR gebildet. Da er seine Planung inzwischen aufgegeben hat, teilt der dem Finanzamt auf elektronischem Weg in 2019 mit, dass er seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Er erhält von seinem Finanzamt am 8.10.2019 einen neuen Steuerbescheid, in dem der Gewinn für das Jahr 2017 um 20.000 EUR erhöht wird.

Konsequenz: Für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.3.2019 fallen keine Zinsen an. Für die Zeit vom 1.4.2019 bis zum 30.9.2019 fallen Zinsen i. H. v. 3 % an (= 6 Monate x 0,5 %). Bei einer Steuernachzahlung von 6.000 EUR sind das 180 EUR Zinsen.

 
Praxis-Beispiel

1. Fall: Auflösung wegen Investition

In dem Jahr, in dem eine oder mehrere begünstigte Investitionen durchgeführt werden, ist der Investitionsabzugsbetrag aufzulösen. Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleich hoch oder höher als die begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, von denen der Investitionsabzugsbetrag berechnet wurde, wird der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend im Jahr der Investition wie folgt aufgelöst:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9973 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren außerbilanziell (Soll) 1.120 9916 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 2 EStG aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) 1.120

Diese gewinnerhöhende Auflösung kann wieder ausgeglichen werden, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4853/

6243
Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7 g Abs. 2 EStG (ohne Kfz) 1.120

0420/

0650
Büroeinrichtung 1.120
 
Praxis-Beispiel

2. Fall: Auflösung bei einem überhöhten Investitionsabzugsbetrag

Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten niedriger als geplant, ist der Investitionsabzugsbetrag zu hoch ausgewiesen. Der überhöhte Betrag muss, wenn er nicht auf eine andere Investition übertragen werden kann, im Jahr der Bildung (= Ursprungsjahr) rückgängig gemacht werden. Der Investitionsabzugsbetrag muss somit in 2 Stufen aufgelöst werden:

  • zunächst in Höhe des maximal zulässigen Betrags (s. 1. Fall) und
  • dann im Ursprungsjahr in Höhe des überhöhten Investitionsabzugsbetrags.

Das zu versteuernde Einkommen im Jahr 01 hat ohne Investitionsabzugsbetrag 60.000 EUR betragen. Der Unternehmer hat zum 31.12.01 einen Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw gebildet, der seinem Arbeitnehmer-Ehegatten überlassen werden soll. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen 25.000 EUR und der maximale Investitionsabzugsbetrag 25.000 EUR x 40 % = 10.000 EUR. Diesen Investitionsabzugsbetrag hat er auch in Anspruch genommen.

 
Investitionsabzugsbetrag 10.000 EUR
Anschaffung des Pkw im Mai 03 für 20.000 EUR;  
auf die begünstigte Investition entfallen 20.000 EUR x 40 % = 8.000 EUR
überhöhter Betrag, der nicht auf eine andere Investition übertragen wird 2.000 EUR

Der Investitionsabzugsbetrag ist im Jahr 03 wie folgt aufzulösen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9973 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren außerbilanziell (Soll) 8.000 9916 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 2 EStG aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) 8.000

Der überhöhte Betrag in Höhe von 2.000 EUR ist rückwirken...

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