Leitsatz

Der Senat lässt offen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dient, ohne dass hiermit eine weitergehende Zielsetzung – wie beispielsweise der Erhalt einer privaten Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F. – verknüpft wird (Bestätigung der Rechtsprechung; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 20. November 2013, BStBl I 2013, 1493, Rz. 26).

 

Normenkette

§ 7g EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008

 

Sachverhalt

Die klagende GmbH machte mit der Körperschaftsteuererklärung 2007 (Streitjahr) IAB gemäß § 7g Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG 2002/UntStRefG 2008 geltend (insg. 15.016 EUR); der Bescheid endete mit einer Steuer von 0 EUR. Ein Änderungsbescheid (nach Außenprüfung) setzte eine Steuer von 1.038 EUR fest (zu versteuerndes Einkommen: 4.153 EUR). Im Einspruchsverfahren begehrte die GmbH (Schreiben vom 6.10.2010) einen zusätzlichen IAB von 5.500 EUR für den bereits im Mai 2010 angeschafften Lkw. Dem folgte das FA nicht, da ein nach Erwerb des Lkw gebildeter IAB die ihm zugedachte Funktion der (steuerlichen) Finanzierungserleichterung nicht erfüllen könne. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG des Saarlandes, Urteil vom 9.7.2014, 1 K 1290/12, Haufe-Index 8450869, EFG 2015, 1976).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Das BMF ist bislang "eisern": Für die erstmalige/aufstockende Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) nach der erstmaligen Steuerfestsetzung bedarf es angesichts des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der Investitionsabsicht einer glaubhaften Darlegung, aus welchen Gründen ein IAB (insoweit) nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht wurde und dass für diesen Gewinnermittlungszeitraum eine "voraussichtliche Investitionsabsicht" bestanden hat. War die jeweilige Investition in diesem Zeitpunkt bereits durchgeführt, sei dem Begehren nicht zu folgen, wenn "die Nachholung … erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (dient)" (BMF, Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz. 26 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 29.4.2008, VIII R 62/06, BFH/NV 2008, 1588, dazu Steinhauff, BFH/PR 2008, 455).

2. Ob dieses BFH-Urteil (s. zu 1.) – ergangen zu § 7g EStG a.F. (sog. Ansparabschreibung, dort: zum ungeschriebenen bzw. richterrechtlichen Tatbestandsmerkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs) – auch für die ab 2007 geltende Rechtslage belastbar war, konnte mit Fug und Recht bezweifelt werden. Denn bereits in 2012 hatte der BFH zur neuen Rechtslage (IAB) ausgeführt, die Prüfung eines ­Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer zweckwidrigen Inanspruchnahme der Begünstigung erscheine mit Blick auf die nunmehr vorgesehene Rückgängigmachung des ursprünglichen Betriebsausgabenabzugs als entbehrlich (BFH, Urteil vom 17.1.2012, VIII R 48/10, BFH/NV 2012, 1038; dazu Pezzer, BFH/PR 2012, 224).

3. Im Streitfall konnte der BFH es offenlassen, ob jenes Merkmal (s. zu 2.) auch nach neuer Rechtslage zu beachten ist – denn die entsprechenden Voraussetzungen waren erfüllt, auch wenn das IAB-Begehren (Ende 2010 bezogen auf das Streitjahr 2007) erst nach dem konkreten Zeitpunkt der Investition (Mitte 2010) erhoben wurde.

4. Dazu bestätigt der BFH zunächst, dass die Klägerin die Hürde der formellen Anforderungen an die Inanspruchnahme des IAB erfolgreich genommen hatte. Das Wahlrecht (mit einem IAB wird kein Bilanzposten berührt) besteht bis zur Bestandskraft der Veranlagung. Im Übrigen geht es aus Sicht des Streitjahrs 2007 auch dann um eine "künftige Anschaffung", wenn der Antrag erst nach tatsächlicher Investition gestellt wird.

5. Die materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB waren auch erfüllt. So hatte nach der tatrichterlichen Würdigung des FG am Bilanzstichtag des Abzugsjahrs (31.12.2007) die Absicht zum Erwerb des Investitionsguts bestanden (im Streitfall relevante Gesichtspunkte: keine Auswirkung des IAB für den Lkw-Erwerb gemäß Steuererklärung; grundsätzliche Entscheidung der Klägerin zur Bildung von IAB für kleinere Anschaffungen; Investitionsverhalten; Alter des ersetzten Lkw). Darüber hinaus konnte sogar ein sog. Finanzierungszusammenhang (s. dazu oben 2., 3.) bestätigt werden: Zwar sollte es an einem solchen fehlen, wenn die Rücklage nach Durchführung der Investition erst im Folgejahr und allein im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr gebildet wurde, um die Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG (a.F.) zu wahren, nachdem diese Grenze aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung überschritten worden war. Nach d...

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