Leitsatz

1. Wird der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG 2002 n.F.) mit der Steuererklärung des Abzugsjahrs geltend gemacht, ist daraus auf eine Investi­tionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird.

2. Das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vervollständigt werden.

 

Normenkette

§ 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, reichte für das Streitjahr 2008 zunächst keine Erklärungen ein. Das FA schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin die Steuererklärungen vor. Im Jahresabschluss zum 31.12.2008 war eine sog. Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 i.H.v. 15 717,88 EUR für Wirtschaftsgüter berücksichtigt, die ausweislich eines Kontenblatts als "wagen 1", "wagen 2", "wagen 3", "wagen 4", "wagen 5" und "wagen 6" bezeichnet waren. Der Buchungstext lautete jeweils "25 % wagen 1" usw. In der einem Investitionsabzugsbetrag zugeordneten Zeile der KSt-Erklärung fehlte ein entsprechender Eintrag.

Das FA teilte der Klägerin mit, dass die bisherige bilanzielle Ansparabschreibung in einen außerbilanziell zu berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrag umgestaltet worden sei und dass jener nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter ihrer Funktion nach benannt würden und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten angegeben sei. Die Klägerin äußerte sich dazu nicht. Das FA setzte in seiner Einspruchsentscheidung keinen Investitionsabzugsbetrag an.

Im Klageverfahren hatte die Klägerin die beschriebenen Anschaffungen näher aufgelistet. Beigefügt waren zudem die entsprechenden Rechnungen aus dem Jahr 2009 über den Kauf von sechs Kfz. Die Klägerin hatte außerdem eine berichtigte KSt-Erklärung eingereicht, in der ein Investitionsabzugsbetrag beantragt wurde.

Das FG folgte dem Klagebegehren (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, 12 K 12163/10, Haufe-Index 2525108, EFG 2011, 428) …

 

Entscheidung

… und der BFH schloss sich dem an: Die Klägerin habe in ihrer ursprünglichen Steuererklärung zwar in der einem Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g EStG 2002 n.F. zugeordneten Zeile der KSt-Erklärung (Zeile 26a) einen Eintrag nicht vorgenommen. Sie habe aber ihren Steuererklärungen den Jahresabschluss beigefügt, in dem eine sog. Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 n.F. für Wirtschaftsgüter berücksichtigt gewesen sei, die ausweislich eines Kontenblatts den Wirtschaftsgütern "wagen 1", "wagen 2", "wagen 3", "wagen 4", "wagen 5" und "wagen 6" zugeordnet gewesen seien. Das sei zwar offensichtlich irrtümlich unter Berücksichtigung der nicht mehr maßgeblichen Rechtslage des § 7g EStG 2002 n.F. geschehen. Doch sei damit ausreichend dargelegt, dass aus der Sicht des Bilanzstichtags eine künftige Investition in sechs Kfz geplant gewesen sei.

 

Hinweis

Es handelt sich um ein praxisrelevantes Urteil zum Investitionsabzugsbetrag und der dazu gegebenen Erlasslage der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 08.05.2009 (BStBl I 2009, 633).

1. Nach § 7g Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. muss der Steuerpflichtige im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich (innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, dem sog. Investitionszeitraum) anzuschaffen bzw. herzustellen. Die Begünstigung wird damit an eine in diesem Jahr zu erfüllende Bedingung geknüpft, nämlich die Absicht, voraussichtlich zu investieren. Ob diese Absicht zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags als maßgebendem Stichtag bestanden hat, lässt sich nur durch eine Prognose der Investitionstätigkeit auf der Grundlage objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten beurteilen.

2. Dazu konstatiert der BFH:

  • Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Kundgabe und Dokumentation der (ursprünglichen) Investi­tionsabsicht durch den Steuerpflichtigen als potenziellem Investor ist zunächst jener der Abgabe der Steuererklärung des betreffenden Wirtschaftsjahrs der Abzugsgewährung. Darauf, ob die Erklärung zeitgerecht oder verspätet abgegeben wird, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
  • Ausschlaggebend kann deswegen im Einzelfall auch eine Steuererklärung sein, welche erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird.
  • Davon zu unterscheiden ist die Kundgabe einer nachträglichen Investitionsabsicht, die in der Sache einen wesentlichen Unterschied ausmacht: Im Rahmen der anzustellenden Investitionsprognose kommt ihr nur dann Bedeutung zu, wenn sie sich noch als Teil der (ursprünglichen) Investitionsentscheidung darstellt, also tatsächlich noch auf eine "künftige" Investition gerichtet ist. In der Praxis werden das regelmäßig Anträge sein, die außerhalb d...

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