Führt die Rückgängigmachung zu einer Nachzahlung, ist der Betrag zu verzinsen.[1] § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG enthält eine eigene Vorschrift, die diese Verzinsung (nach den üblichen Regeln) vorschreibt. Für die Jahre bis 2012 wurde der Beginn des Zinszeitraums hinausgeschoben.[2]
Das Entsprechende, nämlich die rückwirkende Korrektur und Verzinsung, gilt, soweit die tatsächlichen Anschaffungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter (in Altfällen: der früher benannten Wirtschaftsgüter) hinter dem Betrag (IAB) zurückbleiben, aus dem der Abzugsbetrag berechnet wurde.
Wiederum dieselben Rechtsfolgen der rückwirkenden Korrektur und Verzinsung treten in Höhe des vollen Abzugsbetrags ein, wenn das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Jahres nach der Anschaffung fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, wenn also eine schädliche Privatnutzung (10 % oder mehr) vorliegt.[3]
Freiwillige, vorzeitige Rückgängigmachung des IAB möglich
Die gesetzliche Neuregelung ab 2016 erlaubt dem Steuerpflichtigen ausdrücklich, ein freiwilliges, vorzeitiges Rückgängigmachen des IAB.[4] Damit kann die etwaige Belastung mit Steuerzinsen verringert oder, in günstigen Fällen, vollständig vermieden werden.
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