Rz. 45

Bei vollautomatisch[1] gesteuerten Lagersystemen, die in normalerweise nicht begehbaren Großlagerhallen eingesetzt werden, kann die EDV-gesteuerte Ein- und Auslagerung mit der Bestandsfortschreibung gekoppelt werden, so dass eine körperliche Bestandsaufnahme bei der Einlagerung ausreicht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind[2]:

  • jede körperliche Bewegung wird in der Bestandsfortschreibung erfasst,
  • bei jeder Einlagerung erfolgt eine Leerplatzkontrolle, um Mehrfachbelegungen eines Faches auszuschließen,
  • Teilentnahmen sind nicht möglich bzw. es erfolgt Vollentnahme mit Resteinlagerung,
  • Aufnahme und Dokumentation bei Einlagerungen entsprechen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur, und Einlagerungen werden nach Art und Menge aufgezeichnet und kontrolliert,
  • im laufenden Betrieb ist das Lager nicht begehbar und Unbefugten nicht zugänglich,
  • spätestens zum Bilanzstichtag werden nicht bewegte Bestände im Geschäftsjahr aufgenommen[3],
  • der gesamte am Bilanzstichtag vorhandene Bestand ist dokumentiert und die Einlagerungsbelege werden als Inventurbelege aufbewahrt.
 

Rz. 46

Aufgrund der Forderung nach vollständiger Bestandsaufnahme der im Laufe des Geschäftsjahres nicht bewegten Bestände kann es u. U. zu erheblichen Belastungen kommen, da die Bestände i. d. R. durch Aus- und Wiedereinlagerung aufgenommen werden müssen. Es besteht die Möglichkeit, durch Einsatz eines mathematisch-statistischen Stichprobenverfahrens, z. B. Sequentialtest, diese Belastungen zu reduzieren.[4]

 

Rz. 47

Diese Erleichterungen können nicht bei sog. halbautomatischen (einfachen) Lagersystemen in Anspruch genommen werden, da nicht alle aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. bei Lagersystemen, bei denen keine synchronisierte Bestandsfortschreibung mit den Lagerbewegungen einhergeht.[5]

[1] Zu den Anforderungen bei teilautomatischen Lagersystemen siehe IDW HFA 1/1977, WPg 1977, S. 462.
[2] Vgl. IDW HFA 1/1990, WPg 1990, S. 147.
[3] A.A.: Bäuerle, BB 1986, S. 846 f., der die Grenze für die jährliche Aufnahme dort sieht, wo die damit verbundene Arbeit außer Verhältnis zu dem Zweck steht (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit), und weiterhin kann er auch keine handelsrechtlichen oder steuerlichen Restriktionen erkennen, die eine jährliche Aufnahme erfordern.
[4] AWV Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V., Sequentialtest für die Inventur von nicht bewegten Lagereinheiten in automatisch gesteuerten Lagersystemen, 1980.
[5] Vgl. IDW HFA 1/1990,WPg 1990, S. 148.

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