Rz. 9

Das Verzeichnis, in das die aufgenommenen Vermögensgegenstände[1] und Schulden nach Art (Bezeichnung, Gattung), Menge (Einheits- und Postengesamtmenge) und Wert sowie Aufnahmedatum und -personen aufgezeichnet werden, wird als "Inventar" bezeichnet.[2] Dieser Begriff unterscheidet sich vom allgemeinen und auch juristischen Verständnis von "Inventar" als Summe der Vermögensgegenstände ("Geschäftsinventar"). Das "Verzeichnis" braucht nicht unbedingt in Buchform geführt zu werden, vielmehr sind alle Speichermedien für die Bestandsinformationen zugelassen, z. B. auch Dateien, Listen etc. Vielfach besteht es auch nicht aus einem zusammenfassenden Verzeichnis, sondern aus einer Vielzahl von einzelnen Inventur-Listen und Dateisammlungen. Für die formale Gestaltung des Inventars bietet sich die Grundgliederung nach den Vorgaben des § 266 HGB an, da im Inventar letztlich die Posten der Bilanz erfasst werden sollen.[3] Sinnvollerweise entspricht dem auch der in der Buchhaltung verwendete Kontenrahmen. Nicht erforderlich ist es, wegen teilweise fehlender Rückstellungen, latenter Steuern und Rechnungsabgrenzungen sowie der – wegen möglicher Wahlrechtsausübungen – Vorläufigkeit der Wertansätze, eine Differenz ("Reinvermögen") zu bilden; eine solche würde auch nicht dem bilanziellen Eigenkapital entsprechen.

Obwohl in der Praxis bei größeren Unternehmen das Inventar eher aus einer Summe verschiedener Aufstellungen/Dateien besteht, kann man dem Inventar die nachfolgend gezeigte Struktur geben.

 
Praxis-Beispiel
 

Form des

Inventars:

(Bilanzgliederung, Staffelform mit Vorspalten;

Einzelnachweise in Sonderverzeichnissen)
  (Rumpf-/Voll-)Inventar
  der Firma: ...............
  zum: ....................
 
A. Vermögensgegenstände    
  I. Anlagevermögen gem. Anlagen .....  
 

(spezifiziert nach Art,

Anschaffungsjahr;
.....  
  ggf. Verweis auf Aufnahmelisten) ..... Summe AV
  II. Umlaufvermögen gem. Anlagen .....  
  (spezifiziert nach Art, Bezeichnung, Zustand, Anzahl, Stückpreis/-kosten, Einkaufsrechnung etc.; ggf. Verweis auf Aufnahmelisten) .....  
    ..... Summe UV
 

= Summe der Vermögensgegenstände

(Rohvermögen)
   
       
B. Schulden    
 

(spezifiziert nach Art, Bezeichnung,

Gläubiger, Fristigkeit, Fälligkeit etc.; ggf. Verweis auf Anlagen)

I, Rückstellungen gem. Anlagen

II. Verbindlichkeiten gem. Anlagen
.....  
    .....  
    .....  
  = Summe der Schulden  

Summe

Schulden
       
       
       
 

A. Summe der Vermögensgegenstände

(Rohvermögen)
.....  
  B. Summe der Schulden .....  
  C. Reinvermögen (Eigenkapital)   (Reinvermögen)
       
 
Ort, Datum  
Hinweis auf Anlagen (Unterschrift[4])

Je nach den Anlässen der Erstellung und dem Umfang des Inventars unterscheidet man ferner

  • Eröffnungs-, Jahresabschluss- und Schlussinventar

bzw.

  • Voll- und Rumpfinventar.
[1] Nach Petersen/Zwirner, in Castan/Heymann/Müller/Ordelheide/Scheffler, Beck´sches HdR, 2015, A 210 Rz. 5, soll der um immaterielle Werte erweiterte Begriff "Vermögenswerte" gemeint sein.
[2] Zu den Aufzeichnungsanforderungen vgl. BFH, Urteil v. v. 23.6.1971, BStBl 1971 II S. 709.
[3] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmung, 1998, § 240 HGB Rz. 64.
[4] Gesetzlich besteht keine Pflicht zur Unterzeichnung des Inventars durch den Kaufmann, vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmung, 1998, § 240 HGB Rz. 68.

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