Rz. 5

Als "Inventur" (gesetzlich nicht definiert) werden die Tätigkeiten der körperlichen oder sonstigen, z. B. buchmäßigen, Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden bezeichnet, die zur Erstellung eines Inventars erforderlich sind. Die Tätigkeiten bestehen aus Erhebungs-, Beurteilungs- und Bewertungsaktivitäten, wie Zählen, Messen, Wiegen, Wertfeststellungen, Schätzungen oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen. Gem. § 240 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB hat der Kaufmann bei der Aufstellung des Inventars auch "den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben".

 

Rz. 6

Bewertung ist eigentlich eine Aufgabe im Rahmen der Aufstellung der Bilanz. Die Inventarerstellung muss als eine "Vorstufe der Bilanzierung"[1] gesehen werden und mit ihr "Hand in Hand gehen".

Die für das Inventar geforderte Wertfeststellung ist daher nur vorläufig und wird im "Anhängeverfahren"[2] auf die endgültigen Bilanzwerte übergeleitet. Bilanzpolitische Wahlrechtsausübungen können aber auch noch im Rahmen vorbereitender Abschlussbuchungen oder Veränderungen der Probebilanz erfolgen.

 

Rz. 7

Als Inventurverfahren[3], die die Art bzw. die Technik der Bestandsaufnahme ausdrücken, kann man folgende unterscheiden:

  • körperliche Bestandsaufnahme,
  • buch-, beleg- und dokumentenmäßige Aufnahme,
  • Übernahme aus betrieblichen IT-Systemen sowie
  • Kombinationen der Verfahren.

Dabei sind jeweils

  • vollumfängliche Aufnahme (Vollinventur) und
  • stichprobenweise Aufnahme (Stichprobeninventur)

möglich.

 

Rz. 8

Als weitere Inventurverfahren, auch als Inventursysteme bezeichnet, kommen Varianten der zeitlichen Durchführung der Inventur in Betracht:

  • (exakte und erweiterte) Stichtagsinventur,
  • permanente Inventur,
  • vor- bzw. nachverlegte Inventur sowie
  • Kombinationen der Verfahren.
[1] Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2014, § 240 Rz. 3.
[2] Siehe Rz. 89 ff.
[3] Die unterschiedlichen Inventurformen lassen sich in Inventursystem und in Inventurverfahren unterteilen, vgl. Arbeitskreis Ludewig der Schmalenbach-Gesellschaft, Die Vorratsinventur. Herkömmliche und moderne Systeme, 1967, S. 9 f.; a. A. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmung, 1998, …, § 240 HGB Rz. 26, die anstelle von Inventurformen Inventurverfahren als Oberbegriff verwenden.

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