Zusammenfassung

 
Überblick

Wenn sämtliche Waren und Materialien in den Verkaufsräumen und im Lager aufgenommen sind, ist zu klären:

  • Wie viel sind die Vorräte wert?
  • Wie wird der neue Bestand in der Buchhaltung erfasst?
  • Was ist mit Schwund, Diebstahl und sonstigen Inventurdifferenzen?
  • Welche Bewertungsvereinfachungen gibt es?
  • Wie werden Teilwertabschreibungen berechnet?

Dieser Beitrag gibt dabei Hilfestellung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind Vermögensgegenstände und Schulden einzeln aufzunehmen. Steuerlich ist die Bewertung des Vorratsvermögens in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und R 6.8 EStR 2012 geregelt. Die Gruppenbewertung gleichartiger Vorratsgegenstände ist nach § 240 Abs. 4 HGB zulässig (steuerlich ist dies gemäß R 6.8 Abs. 4 EStR 2012 zugelassen). Als Bewertungsvereinfachung ist die Bewertung nach dem Prinzip "last in – first out" (Lifo) handelsrechtlich nach § 256 HGB steuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG und R 6.9 EStR 2012 zugelassen (vgl. BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001, BStBl I 2015, S. 462). Die Lifo-Methode darf jedoch nicht widersinnig sein, z. B. bei verderblicher Ware wie frischem Fleisch (BMF, Schreiben v. 12.5.2015, a.a.O, Rz. 9 und R 6.9 Abs. 2 Satz 2 EStR). Die ausschließlich steuerliche Teilwertabschreibung regelt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Ein niedrigerer Wertansatz darf steuerlich nur so lange beibehalten werden, wie der niedrigere Wert gegeben ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Dies gilt auch für die Bewertung des Umlaufvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

1 Inventur gemacht, was nun?

Die durchnummerierten Inventarlisten stellen lediglich das Mengengerüst der Vorräte dar. Die aufgenommenen Vermögensgegenstände sind zu bewerten und bilden dann das Wertgerüst für die Bilanz. Diese Werte bestehen i. d. R. in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In besonderen Fällen von voraussichtlich dauernder Wertminderung sind noch Abschreibungen auf den niedrigeren Wert, den sogenannten Teilwert, zu berücksichtigen.

Für die Bewertung sind Vereinfachungsverfahren zulässig. So können Sie gleichartige Vermögensgegenstände mit einem Durchschnittswert ansetzen.[1] Bei den Verbrauchsfolgeverfahren wird dagegen eine bestimmte Abfolge bei den Ausgängen unterstellt. So gilt z. B. nach "Lifo", dass zuletzt angeschaffte Waren als erste abverkauft werden.[2]

Beachten Sie aber für alle Bewertungsverfahren stets den Wiederbeschaffungspreis am Bilanzstichtag. Bei der Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip. Danach ist immer der niedrigste Wert anzusetzen, der sich aus Anschaffungskosten, Markt- oder Börsenpreis ergibt.[3]

Wenn also der Wiederbeschaffungspreis am Stichtag niedriger ist als der von Ihnen – nach welcher Methode auch immer – ermittelte Preis, so war Ihre Berechnung vergeblich. Als Inventar- und Bilanzwert ist in jedem Fall der niedrigere Wert anzusetzen.

[1] Vgl. Graf, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Kommentar, § 240 HGB Rz. 74; Störk/Philipps, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 240 HGB Rz. 13.
[2] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/100001, BStBl. I 2015, S. 462.
[3] § 253 Abs. 4 HGB,

Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 501 ff.

2 Bewertung der Vorräte nach 2 Grundsätzen

2.1 Grundsatz der Einzelbewertung

Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Abschlussstichtag nach Handelsrecht grundsätzlich einzeln und isoliert voneinander zu bewerten.[1]

Wesentlicher Zweck dieser Vorschrift liegt darin, die Saldierung der Einzelwerte zu verhindern. Bei einer Gruppe von Gegenständen werden dadurch möglicherweise große Wertunterschiede aufgedeckt und Risiken transparent gemacht. Für die Bewertung sind die objektiven Verhältnisse zum Stichtag maßgeblich, auch wenn sie erst später bekannt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Objektive Verhältnisse am Stichtag maßgebend

Brennt das Außenlager infolge einer vorwitzigen Silvesterrakete bereits vor Mitternacht teilweise aus, reduziert sich der Warenbestand zum 31.12. mengenmäßig um die vernichteten Vorräte und darüber hinaus um den Wert der Beschädigung bei den geretteten Gütern. Dieser Umstand fließt auch dann in das Inventar ein, wenn der Unternehmer davon erst nach einem ausgedehnten Skiurlaub erfährt.

Handelt es sich bei der Rakete aber um einen Spätzünder im neuen Jahr, so hat dieses missliche Ereignis keinen Einfluss auf Menge und Wert der Vorräte zum 31.12. gegen 24 Uhr.[3] Ein solcher Umstand könnte aber im Jahresabschluss zu erläutern sein, insbesondere wenn ein Anhang zu erstellen ist. Hierzu sind Kapitalgesellschaften, die keine Kleinstgesellschaften im Sinne des § 267a HGB sind, sowie diesen gleichgestellte Personengesellschaften verpflichtet. Nach § 285 Nr. 33 HGB ist nämlich über wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu berichten.[4] Diese Rechtslage hat auch zur Folge, dass die Folgen, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben, im Wesentlichen wertbegründend sind. Nach Ansicht des IDW sind deshalb bilanzielle Konsequenzen erst in Abschlüssen zu berücksichtigen, die nach dem 31.12.2019 ihren Stichtag hatten. Eine ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge