Stellt sich heraus, dass die übermittelten Intrastat-Meldungen fehlerhaft sind, müssen sie grundsätzlich korrigiert werden, wenn sie das laufende oder das vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Es sind allerdings nur die Anmeldepositionen zu korrigieren, die im Zeitpunkt der Anmeldung objektiv unzutreffend waren (z. B. Anmeldung einer anderen als der gelieferten Ware). Nachträglich eingetretene Änderungen (wie spätere Vertragsänderungen, Skonti oder nicht absehbare Mengenrabatte am Jahresende) müssen nicht korrigiert werden.

Um die Berichtigungen einfach zu halten, sind Korrekturen auf folgende Fälle beschränkt:

  • Angaben in den Feldern "Rechnungsbetrag" bzw. "Statistischer Wert" müssen nur korrigiert werden, wenn sich der ursprüngliche Wert durch die Berichtigung um mehr als 5.000 EUR verändern würde.
  • Angaben in den Feldern "Eigenmasse" und "Besondere Maßeinheit" müssen nur korrigiert werden, wenn sich die ursprüngliche Menge durch die Korrektur um mehr als 10 % verändern würde.
  • Angaben in den übrigen Feldern müssen nur korrigiert werden, wenn der Rechnungsbetrag bzw. der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher ist als 5.000 EUR.

Berichtigungen müssen über das elektronische Meldeverfahren IDEV im Formular Intrahandel Berichtigung gemeldet werden. Die Behandlung von Retouren und Gutschriften ist der Sammlung von Beispielen und Sonderfällen im Merkblatt des Statistischen Bundesamts zu entnehmen.

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