Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entwicklung im Personalwesen, sind Mitarbeiter regelmäßig zu beurteilen.[1] Die Gespräche sollten anhand standardisierter Kriterien erfolgen, um vergleichbar zu sein. Mitarbeitergespräche sind zu dokumentieren.

Anwesenheitszeiten[2] im Unternehmen sowie Krankheits- und Urlaubstage sollten erfasst werden. Bei übermäßigen Fehlzeiten sowie hoher Fluktuation sollten die Unternehmensleitung informiert und die Ursachen hierfür untersucht werden. Der Arbeitgeber ist laut § 167 Abs. 2 SGB IX zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet, wenn ein Beschäftigter im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.[3]

Regelmäßige Weiterbildung ist eine wichtige Voraussetzung für ein leistungsfähiges Unternehmen. Durch einen entsprechenden Trainings- und Weiterbildungsplan ist sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter auf die ihrer Position und ihrem Kenntnisstand angemessenen Schulungen gehen können.

Die Maßnahmen und Regelungen der Entlohnung sind im Einvernehmen zwischen mehreren Mitgliedern des Führungsteams festzulegen. Hierbei ist auf eine angemessene Struktur der Entlohnung innerhalb des Unternehmens zu achten. Leistungsentwicklung und Honorierung sollten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.[4]

Das Bundeskabinett hat am 21.12.2022 den Gesetzentwurf zur Ratifikation des Übereinkommens Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt aus dem Jahr 2019 beschlossen.[5]

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wurde verabschiedet.[6]

[1] LAG Hessen, Urteil v. 6.2.2012, 16 Sa 1134/11: Bei der Einführung von Mitarbeiterjahresgesprächen handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
[2] Gesetz zur elektronischen Zeiterfassung für Beschäftigte in Planung: Referentenentwurf aus dem BMAS liegt vor; BAG, Beschluss v, 13.9.2022, 1 ABR 22/21, NJW 2023 S. 383: Elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte in Planung; EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C-55/18 NJW 2019 S. 952: Pflicht des Arbeitgebers zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung.
[3] LAG Hamburg, Beschluss v. 20.2.2014, 1 TaBV 4/13: Mitbestimmung des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement fraglich; BAG, Urteil v. 15.12.2022, 2 AZR 162/22. NJW 2023 S. 1233: Krankheitsbedingte Kündigung und Erfordernis der Durchführung eines bEM; BAG, Urteil v. 2.6.2022, 8 AZR 191/21, NJW 2022 S. 3376.
[4] Flächendeckender Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1.10.2022 auf 12 EUR gestiegen. Über weitere Erhöhungsschritte befindet die Mindestlohnkommission dann bis zum 30.6.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch noch Branchenmindestlöhne.

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