Der Abschlussprüfer[1] muss trotz der Unterstützung durch den Revisor darauf achten, sein eigenes Urteilsvermögen aufrechtzuerhalten und die von der internen Revision bereitgestellten Informationen kritisch zu hinterfragen.[2] Bei wesentlichen Prüfungsgebieten kann die interne Revision die Arbeit des Wirtschaftsprüfers daher nicht ersetzen.

Zur Entwicklung einer wirksamen und wirtschaftlichen Prüfungsstrategie und zur Planung der Abschlussprüfung muss sich der Abschlussprüfer ausreichende Kenntnisse über die Arbeit der internen Revision verschaffen. Hierzu hat der Abschlussprüfer auch die gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der internen Revision zu befragen.[3]

Sofern die Arbeit der internen Revision im Rahmen der Abschlussprüfung verwertet werden soll, muss sich der Abschlussprüfer Kenntnis vom Arbeitsprogramm der internen Revision für die Abschlussperiode verschaffen und dieses so früh wie möglich mit der internen Revision erörtern.[4]

 
Achtung

Trennung von Abschlussprüfung und interner Revision

Gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB dürfen Arbeitnehmer des zu prüfenden Unternehmens – und damit auch Personal der internen Revision – nicht in das Prüfungsteam integriert werden. Auch ist eine vollständige Übernahme der Aufgaben der internen Revision durch den Abschlussprüfer[5] nicht zulässig.[6]

Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung nach § 57a WPO)[7] verfügt und dies der Auftraggeberin nicht mitteilt.[8] Er haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten. Dazu gehören auch Kosten, die dadurch entstehen, dass die GmbH trotz der nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 4 Satz 1 AktG geheilten Nichtigkeit des geprüften Jahresabschlusses die Bilanzwerte des Jahresabschlusses erneut prüfen lässt.

[2] § 323 Abs. 1 Satz HGB; OLG Saarbrücken, Urteil v. 18.7.2013, 4 U 278/11-88, rkr.: Zur Wirtschaftsprüferhaftung bei erheblichem Mitverschulden der geprüften Gesellschaft; OLG Stuttgart, Urteil v. 24.5.2022, 12 U 298/21, NZB eingelegt, Az. beim BGH VII ZR 124/22; § 43 WPO neu gefasst m. W. v. 16.3.2023 durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 10.3.2023, BGBl I 2023 Nr. 64; OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.12.2018, 10 U 70/18, NZB eingelegt, Az. beim BGH VII ZR 8/19: Abschlussprüfer haftet bei Erkennbarkeit der Insolvenzreife für Insolvenzverschleppungsschäden; OLG Stuttgart, Urteil v. 11.5.2022, 9 U 28/21.
[3] S. auch IDW PS 321 v. 9.9.2010, Kapitel 4. Rn. 14.
[4] S. auch IDW PS 321 v. 9.9.2010, Kapitel 5. Rn. 18.
[6] S. auch IDW PS 321 v. 9.9.2010, Kapitel 7. Rn. 27 und 28.
[7] Geändert m. W. v. 1.8.2021 durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes v. 25.6.2021, BGBl I 2021 S. 2145.

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