Da Art. 10 Abs. 1 der Fusions-RL die Besteuerung der Gesellschafter aufgrund der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft nicht zulässt, kann für diesen Fall keine originäre Besteuerung entsprechend des Grundkonzepts des SEStEG (Wegfall oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts) erfolgen. Für diesen Fall ordnet § 15 Abs. 1a EStG (für das Betriebsvermögen) bzw. § 17 Abs. 5 EStG (für das Privatvermögen) das deutsche Besteuerungsrecht für den Fall einer späteren Veräußerung des Anteils an. Dies gilt auch für Ersatzrealisationstatbestände wie z. B. die verdeckte Einlage (§ 15 Abs. 1a Satz 2 EStG). Begründet wird dieser im Verhältnis zu den unter Tz. 7. genannten Staaten wohl bestehende treaty override mit Art. 15 Abs. 2 der Fusions-RL, d. h. der deutsche Gesetzgeber geht insoweit vom Vorrang der RL vor dem DBA aus.

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