6.1 Rechtslage für Drittstaatenangehörige

Die Einlage eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ist nach § 20 UmwStG im Rahmen des sog. Ansatzwahlrechts auch zu Buchwerten möglich. Es entstehen sog. einbringungsgeborene Anteile. Die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG sieht daher als weitere Entstrickungsregelung bei Wegzug des Eigners einbringungsgeborener Anteile ebenfalls eine Schlussbesteuerung vor. Abweichend vom Konzept der §§ 21, 22 UmwStG 2006 erfolgt keine Begrenzung der deutschen Steuerverhaftung auf 7 Jahre, sondern dies erfolgt "lebenslang".

6.2 EU-Sonderregelung

Aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Grundfall der Wegzugsbesteuerung[1] sieht § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG vor, dass die Begünstigung des § 6 AStG entsprechend gilt, mit der Besonderheit, dass bei einem Widerruf der Stundung in den ersten 7 Jahren nach der Einbringung die volle Steuer anfällt, während nach Ablauf dieses 7-Jahreszeitraums die Hälfte der Steuer erlassen wird und nur noch die halbe Steuer zu entrichten ist.

Mit Wirkung des SEStEG (1.1.2007) wurde das System der einbringungsgeborenen Anteile für "Neueinbringungen" aufgegeben und durch eine reine Sperrfristregelung ersetzt ("schädlicher" Verkauf innerhalb von 7 Jahren nach der Einbringung). Für Anteile, die bereits vor 1.1.2007 gehalten wurden, gilt aber die alte Rechtslage auch für Veräußerungen nach dem 31.12.2006 weiter.

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