Besteht bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs die Absicht innerhalb von fünf Jahren zurückzukehren, erfolgt eine vorläufige Steuerfestsetzung gegen Stundung mit Sicherheitsleistung.

Hintergrund ist hierfür die Regelung des § 6 Abs. 4 AStG, wonach die Steuerpflicht rückwirkend entfällt, wenn die Person innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Das Finanzamt kann die Fristen auf längstens 10 Jahre verlängern, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass hierfür berufliche Gründe maßgebend waren. Die bloße Erklärung genügt nicht, sondern die äußeren Umstände bzw. das Verhalten des Steuerpflichtigen müssen für die Rückkehrabsicht sprechen.

Zur Frage der Glaubhaftmachung der Rückkehrabsicht ist unter dem Az. I R 55/19 ein Musterverfahren anhängig.

Die Vorinstanz

[1]

hatte entscheiden, dass für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 3 AStG neben der tatsächlichen Rückkehr in Form der (Wieder-) Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG auch zu verlangen ist, dass bereits bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens 5 Jahren bestand. Denn § 6 Abs. 3 AStG gelte nicht für gescheiterte oder "abgebrochene" Auswanderungen und sei keine "Reparaturvorschrift" für steuerlich "missglückte" Wegzüge.

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