Als weitere Realisierungstatbestände nennt § 6 Abs. 1 AStG:

  • die Einlage von Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG in eine(n) ausländischen Betrieb oder Betriebsstätte des Steuerpflichtigen sowie
  • als "Auffangtatbestand" den Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts in anderen Fällen.

    Unter diesen Ersatztatbestand könnten z. B. Fallkonstellationen fallen, in denen ausnahmsweise das deutsche Besteuerungsrecht als Sitzstaat (z. B. nach dem DBA Tschechien) durch einen Wohnsitzwechsel in einen anderen Staat entfällt (z. B. nach Österreich, dessen DBA die reine Wohnsitzbesteuerung enthält). Dies würde allerdings auch die vorherige 10-jährige unbeschränkte Steuerpflicht des Gesellschafters voraussetzen.

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