Die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gelten entsprechend für Kapitalgesellschaften nach § 12 Abs. 1 KStG.

Zu beachten ist allerdings, dass die Formulierung wesentlich "weiter" ist. Nach dem Wortlaut des § 12 KStG würden auch Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlage von der Vorschrift abgedeckt werden, da eine subjektbezogene Sicherstellung der Besteuerung nicht gegeben ist. Aufgrund der eindeutigen Intention der Regelung als Vorschrift für grenzüberschreitende Entstrickungsfälle ist weiterhin vom Vorrang des § 8 KStG auszugehen.

Daneben regelt § 12 KStG auch noch die Folgen des Wegzugs der Gesellschaft oder einen Rechtsträgerwechsel z. B. durch die Hinausverschmelzung auf einen in einem Drittstaat ansässigen Rechtsträger.[1]

§ 12 Abs. 2 KStG ergänzt das UmwStG hinsichtlich Umwandlungen nach dem Recht eines Drittstaates. Hiernach kommt es nicht zur Aufdeckung stiller Reserven, wenn z.  B. aufgrund einer Verschmelzung von 2 in Drittstaaten ansässigen Unternehmen inländische Betriebsstätten quasi mit verschmolzen werden. Voraussetzung hierbei ist ebenfalls, dass das deutsche Besteuerungsrecht nicht wegfällt oder beschränkt wird.

[1] Vgl. hierzu im Detail Dötsch/Pung, DB 2006, S. 2648.

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