Auf Basis der Neufassung des OECD-MA 2010 hat Deutschland mit verschiedenen Staaten wie den USA (bereits Protokoll 2008), Liechtenstein, Niederlande (Fassung 2016), Großbritannien (Fassung 2016) den sog. "AOA-Ansatz der OECD" vereinbart, der – vereinfachend dargestellt – Innentransaktionen zwischen Betriebsstätten nach Verrechnungspreisgrundsätzen abwickelt und somit bereits auf Ebene der DBA eine Gewinnabgrenzung zum Fremdpreis vornimmt. Ab diesem Zeitpunkt versucht Deutschland den Ansatz in neuen bzw. Revisionsabkommen durchzusetzen. Während dies im Verhältnis zu Industriestaaten grundsätzlich erfolgt (Ausnahme DBA Finnland 2018) lehnen die Schwellen- und Enwicklungsländer dies regelmäßig ab. Die innerstaatliche Umsetzung in Deutschland erfolgt durch § 1 Abs. 5 AStG 2013. Die Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte fällt zwar vom Wortlaut als fiktiver Geschäftsvorfall unter § 1 AStG. Aufgrund der "Lückenfüller-Funktion" des § 1 AStG, d. h. dem Vorrang anderer Einkunftskorrekturvorschriften, geht jedoch die Finanzverwaltung von einem weiter bestehenden Vorrang der Entstrickungsregelungen aus.

[1]

§ 1 Abs. 5 AStG greift daher vorrangig im Bereich der fiktiven Dienstleistungen und der temporären Nutzungsüberlassungen.

[1] BMF, Schreiben v. 22.12.2016, IV B 5 – S 1341/12/10001 – 03, BStBl I 2017 S. 182 (Verwaltungsgrundsätze-Betriebsstättengewinnaufteilung), Tz. 20.

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