Bei der Überführung von Waren oder anderen Wirtschaftsgütern im internen Leistungsaustausch zwischen Stammhaus und Betriebsstätte oder umgekehrt stellt sich die Frage, ob eine Gewinnrealisierung erst beim Weiterverkauf an fremde Dritte oder bereits bei der internen Transaktion möglich ist und insoweit der nationale Gesetzgeber an internationale Vorgaben gebunden ist. Der OECD-MA[2] verweist darauf, dass eine Besteuerung nach Art. 7 des OECD-MA für die Gewinne, die bei einer derartigen reinen Innen-Transaktion als entstanden gelten, grundsätzlich möglich ist. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewinnrealisation weist der amtliche OECD-Kommentar darauf hin, dass grundsätzlich eine Gewinnrealisation für das Gesamtunternehmen erst zum Zeitpunkt des Außengeschäfts entsteht, dass es gleichwohl aber auch möglich ist, dass die einzelnen Staaten die Besteuerung bereits zum Zeitpunkt der Überführung in den anderen Betriebsteil vornehmen.

Maßgebend ist damit das interne Steuerrecht des jeweiligen Überführungsstaates.

[1] Sog. "relavant business activity"-Ansatz nach OECD-MA a.  F.
[2] Ziff. 15, 16 zu Art. 7.

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